Photovoltaikanlagen werden immer leistungsfähiger. Während viele Solarparks und Dachanlagen seit zehn, fünfzehn oder mehr Jahren zuverlässig Strom produzieren, ermöglichen moderne Module auf derselben Fläche teilweise eine deutlich höhere installierte Leistung. Für Betreiber stellt sich deshalb zunehmend die Frage: Lohnt es sich, eine bestehende Photovoltaikanlage durch leistungsfähigere Komponenten zu ersetzen oder zu erweitern?
Dieses sogenannte Repowering von Photovoltaikanlagen kann erhebliche wirtschaftliche Chancen bieten. Rechtlich ist der Austausch alter Module gegen neue jedoch keineswegs nur eine technische Maßnahme. EEG-Förderung, Netzanschluss, bestehende Genehmigungen, Bauplanungsrecht, Pachtverträge und die Entsorgung alter Module müssen aufeinander abgestimmt werden.
Gerade bei größeren PV-Anlagen empfiehlt es sich deshalb, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären, bevor Module bestellt oder bestehende Anlagen zurückgebaut werden.
Was bedeutet Repowering bei Photovoltaikanlagen?
Unter PV-Repowering wird regelmäßig die technische Modernisierung einer bestehenden Photovoltaikanlage verstanden. Dabei können beispielsweise
- alte Solarmodule gegen leistungsfähigere Module ausgetauscht,
- Wechselrichter und weitere technische Komponenten erneuert,
- die installierte Leistung der Anlage erhöht,
- die Aufstellung oder Modulbelegung optimiert oder
- bestehende Photovoltaikanlagen um Batteriespeicher ergänzt
werden.
Dabei reicht die Bandbreite vom Austausch einzelner Komponenten bis zur weitgehenden technischen Neuerrichtung eines Solarparks am bestehenden Standort.
Rechtlich macht dieser Unterschied einen erheblichen Unterschied. Denn davon kann abhängen, ob eine bestehende EEG-Förderung erhalten bleibt, ob eine Änderungsgenehmigung erforderlich wird und ob der vorhandene Netzanschluss weiterhin genutzt werden kann.
1. EEG-Förderung: Was passiert mit dem bisherigen Vergütungsanspruch?
Eine der wichtigsten Fragen beim Repowering lautet:
Behält die modernisierte Anlage den bisherigen EEG-Vergütungsanspruch?
Das EEG enthält hierzu besondere Regelungen für den Ersatz bestehender Solaranlagen. So können beispielsweise Solaranlagen des ersten Segments, die andere Solaranlagen am selben Standort ersetzen, bis zur Höhe der zuvor dort installierten Leistung grundsätzlich den Inbetriebnahmezeitpunkt der ersetzten Anlagen übernehmen. Die Zahlungsberechtigung geht insoweit auf die ersetzende Anlage über. Bei einer darüber hinausgehenden Leistungserhöhung gelten besondere Regelungen.
Gerade diese Möglichkeit kann das Repowering wirtschaftlich attraktiv machen: Der Betreiber kann moderne und leistungsfähigere Technik einsetzen, ohne zwingend die gesamte bestehende Förderposition zu verlieren.
Die konkrete Rechtslage hängt allerdings erheblich davon ab, um welche Art von PV-Anlage es sich handelt und auf welcher Grundlage die Anlage gefördert wird.
Besonderheit bei Dachanlagen
Bei Dachanlagen ist besondere Vorsicht geboten.
Mit dem Solarpaket I wurde zwar eine weitergehende Möglichkeit geschaffen, Module unabhängig von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl vergütungserhaltend auszutauschen. Diese Neuregelung unterliegt jedoch weiterhin dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt des § 101 EEG. Bis zur erforderlichen Genehmigung gelten insoweit die bisherigen Regelungen fort.
Die Clearingstelle EEG|KWKG weist in ihrer zuletzt am 16. Juli 2026 aktualisierten Darstellung ausdrücklich auf diesen Vorbehalt hin.
Für Betreiber älterer Dachanlagen kann deshalb die rechtliche Einordnung des Austauschs entscheidend dafür sein, ob die bisherige Vergütung erhalten bleibt.
Ein Repowering sollte daher nicht allein auf Grundlage einer technischen oder wirtschaftlichen Kalkulation begonnen werden. Die EEG-rechtlichen Folgen sollten vorher geprüft werden.
2. Mehr Leistung bedeutet nicht automatisch mehr geförderten Strom
Moderne Module ermöglichen häufig eine höhere installierte Leistung auf derselben Fläche. Genau darin liegt einer der wesentlichen wirtschaftlichen Vorteile des Repowerings.
Förderrechtlich muss jedoch zwischen
der ersetzten bisherigen Leistung
und
einer zusätzlichen Leistung
unterschieden werden.
§ 38b Abs. 2 EEG ordnet für bestimmte Anlagen an, dass die ersetzende Anlage bis zur bisherigen installierten Leistung den Inbetriebnahmezeitpunkt der Altanlage übernimmt. Für zusätzliche Leistung gelten hingegen gesonderte Regelungen.
Vor der Investitionsentscheidung sollte deshalb geklärt werden:
Wie viel Leistung wird tatsächlich ersetzt?
Wie viel zusätzliche Leistung entsteht?
Welcher Zahlungsanspruch besteht für die jeweiligen Strommengen?
Ist für die zusätzliche Leistung eine neue Förderzuordnung oder Vermarktungsstruktur erforderlich?
Und können Alt- und Neuleistung messtechnisch und energierechtlich sauber voneinander abgegrenzt werden?
Diese Fragen können die Wirtschaftlichkeit des gesamten Repowering-Projekts beeinflussen.
3. Netzanschluss frühzeitig prüfen
Mehr Modulleistung kann zugleich Auswirkungen auf den bestehenden Netzanschluss haben.
Das EEG regelt den vorrangigen Netzanschluss erneuerbarer Erzeugungsanlagen in § 8 EEG. Maßgeblich ist grundsätzlich ein hinsichtlich Spannungsebene sowie technischer und wirtschaftlicher Kriterien geeigneter Netzverknüpfungspunkt. Das Gesetz ermöglicht inzwischen auch flexible Netzanschlussvereinbarungen, bei denen beispielsweise die maximale Wirkleistungseinspeisung begrenzt werden kann.
Bei einem Repowering sollte deshalb frühzeitig geklärt werden,
- ob die vorhandene Netzanschlusskapazität ausreicht,
- ob der Netzbetreiber eine neue Netzverträglichkeitsprüfung verlangt,
- ob technische Einrichtungen angepasst werden müssen,
- ob eine Leistungserhöhung am bisherigen Netzverknüpfungspunkt möglich ist und
- ob gegebenenfalls eine flexible Netzanschlussvereinbarung sinnvoll sein kann.
Gerade bei Solarparks kann die verfügbare Netzanschlusskapazität darüber entscheiden, ob die technisch mögliche Mehrleistung wirtschaftlich tatsächlich genutzt werden kann.
4. Reicht die bestehende Genehmigung für das Repowering aus?
Ein häufiger Fehler besteht darin, davon auszugehen, dass eine bestehende Genehmigung automatisch auch jede spätere Modernisierung der Anlage abdeckt.
Ob dies zutrifft, hängt vom konkreten Projekt ab.
Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollte insbesondere geprüft werden, ob das Repowering noch von
- dem bestehenden Bebauungsplan,
- der Baugenehmigung,
- vorhandenen Nebenbestimmungen,
- den genehmigten Modulhöhen,
- den festgelegten Baugrenzen,
- der bisherigen Flächeninanspruchnahme und
- gegebenenfalls bestehenden Ausgleichs- und Naturschutzmaßnahmen
gedeckt ist.
Werden beispielsweise Modultische höher, zusätzliche Flächen beansprucht, Trafostationen versetzt oder neue Speicher errichtet, können sich neue bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen ergeben.
Für bestimmte Photovoltaikanlagen enthält § 35 Abs. 1 BauGB inzwischen Privilegierungen im Außenbereich, unter anderem für Anlagen entlang bestimmter Autobahnen und Schienenwege sowie für bestimmte besondere Solaranlagen. Auch Batteriespeicher können unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich privilegiert sein, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen.
Gerade die Kombination aus PV-Repowering und Batteriespeicher kann deshalb bei älteren Solarparks eine interessante Weiterentwicklungsoption darstellen.
5. Bauleitplanung und Umweltrecht nicht vergessen
Bei größeren Solarparks sollte zudem geprüft werden, ob die geplante technische Änderung noch dem ursprünglichen Planungs- und Genehmigungskonzept entspricht.
Ändert sich die räumliche Ausdehnung des Projekts oder werden zusätzliche Flächen beansprucht, können beispielsweise Fragen des
- Naturschutzrechts,
- Artenschutzrechts,
- Bodenschutzrechts,
- Wasserrechts,
- Landschaftsschutzes oder
- Umweltprüfungsrechts
neu relevant werden.
Das bedeutet nicht, dass jedes Repowering ein neues vollständiges Genehmigungsverfahren auslöst. Entscheidend ist vielmehr eine frühzeitige Prüfung, welche Änderungen rechtlich wesentlich sind und welche innerhalb des vorhandenen Genehmigungsrahmens umgesetzt werden können.
Genau hier lässt sich bei guter Vorbereitung häufig Zeit sparen.
6. Pacht- und Nutzungsverträge überprüfen
Gerade bei älteren Solarparks stammen auch die Grundstücksverträge häufig aus einer anderen Generation von PV-Projekten.
Vor einem Repowering sollte deshalb geprüft werden, ob der bestehende Pacht- oder Nutzungsvertrag beispielsweise
- den Austausch der Module,
- eine Erhöhung der installierten Leistung,
- Änderungen der technischen Anlagen,
- zusätzliche Trafostationen,
- Batteriespeicher,
- neue Kabeltrassen oder
- eine Verlängerung der Betriebsdauer
zulässt.
Von besonderer Bedeutung kann auch die Vertragslaufzeit sein.
Ein wirtschaftlich sinnvolles Repowering kann problematisch werden, wenn der Nutzungsvertrag bereits wenige Jahre später endet oder Verlängerungsoptionen nicht rechtssicher vereinbart wurden.
In vielen Fällen bietet das Repowering deshalb zugleich Anlass, Flächensicherung, Dienstbarkeiten und Nutzungsverträge für die nächste Betriebsphase neu zu strukturieren.
7. Was passiert mit den alten Modulen?
Auch der Rückbau der vorhandenen Module sollte rechtlich eingeplant werden.
Photovoltaikmodule fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Für die Rücknahme und Entsorgung können abhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie davon, ob es sich um Geräte aus privaten oder gewerblichen Nutzungszusammenhängen handelt, unterschiedliche Verantwortlichkeiten bestehen.
Bei größeren Repowering-Projekten sollte daher vorab festgelegt werden,
wer Eigentümer der ausgebauten Module wird,
wer für Transport und Entsorgung verantwortlich ist,
ob Module wiederverwendet oder weiterverkauft werden sollen
und wer mögliche Entsorgungskosten trägt.
Auch diese Punkte sollten in EPC-, Rückbau- oder Lieferverträgen eindeutig geregelt werden.
8. Meldepflichten gegenüber Netzbetreiber und Marktstammdatenregister
Der Austausch von PV-Modulen kann außerdem Meldepflichten auslösen.
Nach den Hinweisen der Clearingstelle EEG|KWKG ist das Ersetzen von Solaranlagen dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen. Änderungen der installierten Leistung können außerdem im Marktstammdatenregister zu registrieren sein. Fehlerhafte oder unterlassene Meldungen können sich auf Zahlungsansprüche nach dem EEG auswirken.
Die energierechtliche Dokumentation des Repowerings sollte deshalb Bestandteil der Projektplanung sein – und nicht erst nach Inbetriebnahme der neuen Module geklärt werden.
Wann lohnt sich eine rechtliche Prüfung des PV-Repowerings?
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn
- ein bestehender Solarpark vollständig oder teilweise modernisiert werden soll,
- alte Module gegen leistungsstärkere Module ausgetauscht werden,
- die installierte Leistung erhöht werden soll,
- eine noch laufende EEG-Förderung erhalten werden soll,
- der bestehende Netzanschluss weitergenutzt werden soll,
- ein Batteriespeicher ergänzt werden soll,
- bestehende Pachtverträge verlängert oder angepasst werden müssen oder
- Änderungen gegenüber der bisherigen Genehmigung geplant sind.
Je früher diese Punkte geklärt werden, desto besser lassen sich technische Planung und rechtliche Rahmenbedingungen aufeinander abstimmen.
Unsere Rechtsberatung beim Repowering von Photovoltaikanlagen
Wir beraten Betreiber, Projektentwickler, Investoren, Energieunternehmen und Grundstückseigentümer bei der Weiterentwicklung bestehender Photovoltaikprojekte. Unsere Beratung verbindet dabei Energierecht, Genehmigungsrecht, Bauplanungsrecht und Umweltrecht – also genau die Rechtsbereiche, die beim Repowering regelmäßig ineinandergreifen.
Wir unterstützen Sie insbesondere bei:
EEG und Förderung
Prüfung der Auswirkungen des Repowerings auf bestehende Förder- und Zahlungsansprüche.
Netzanschluss
Prüfung und Durchsetzung von Netzanschluss- und Einspeiserechten sowie Begleitung der Abstimmung mit dem Netzbetreiber.
Genehmigungsrecht
Prüfung, ob bestehende Genehmigungen das Repowering abdecken oder Änderungen beantragt werden müssen.
Bauplanungs- und Umweltrecht
Beratung bei Bebauungsplänen, Außenbereichsvorhaben sowie natur-, wasser- und umweltrechtlichen Fragestellungen.
Flächensicherung und Verträge
Prüfung und Anpassung von Pacht-, Nutzungs-, EPC- und Projektentwicklungsverträgen.
Batteriespeicher
Rechtliche Begleitung bei der Kombination bestehender Solarparks mit Batteriespeichersystemen.
Unsere Kanzlei begleitet Photovoltaikprojekte von der Planung und Flächensicherung über die Genehmigung und den Netzanschluss bis zur Weiterentwicklung bestehender Anlagen.
Sie planen das Repowering einer Photovoltaikanlage?
Bevor bestehende Module demontiert oder neue Anlagenkomponenten bestellt werden, sollten insbesondere EEG-Förderung, Genehmigungssituation, Netzanschluss und Grundstücksverträge geprüft werden.
Wir unterstützen Sie dabei, frühzeitig zu erkennen, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und wie sich das Repowering rechtssicher in die bestehende Projektstruktur integrieren lässt.
Sprechen Sie uns gerne an.
Anwaltskanzlei Dr. Christian P. Zimmermann
Energierecht · Photovoltaik · Umweltrecht · Genehmigungsrecht
Fon: 040 – 69 63 83 680
E-Mail: office@zimmermann-kanzlei.de
