Bei der Haftung für Altlasten spielt der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle. Denn obwohl viele Deponien bereits vor Jahrzehnten stillgelegt wurden, können mit ihnen auch heute noch rechtliche Verpflichtungen verbunden sein. Insbesondere von Altdeponien können erhebliche Gefahren für Boden, Grundwasser und Umwelt ausgehen. Deutschlandweit gibt es derzeit mehr als 350.000 altlastverdächtige Flächen.
Werden entsprechende Belastungen festgestellt, stellt sich regelmäßig die Frage, wer für notwendige Sanierungs- oder Nachsorgemaßnahmen verantwortlich ist – eine Frage, die sich oft nicht eindeutig beantworten lässt.
Für betroffene Unternehmen und Grundstückseigentümer stellt sich dabei vor allem die Frage, ob eine Inanspruchnahme auch dann noch möglich ist, wenn der Deponiebetrieb bereits seit vielen Jahren eingestellt wurde.
Ist eine Inanspruchnahme zur Sanierung auch noch nach Jahrzehnten möglich?
Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit für Altdeponien unterliegt grundsätzlich keiner klassischen Verjährung. Anders als im Zivilrecht steht dabei nicht die Ahndung früheren Verhaltens im Vordergrund, sondern die Gefahrenabwehr. Solange von einer Altdeponie schädliche Bodenveränderungen ausgehen können, dürfen die zuständigen Behörden daher auch noch viele Jahre nach der Stilllegung Maßnahmen anordnen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Sanierungsverfügung rechtmäßig ist. Gerade bei historischen Deponien müssen die Behörden eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen nachweisen.
Wer kann als Verantwortlicher herangezogen werden?
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme haftet der Grundstückseigentümer nicht automatisch. Je nach Einzelfall kommen unterschiedliche Verantwortliche in Betracht, insbesondere:
- ehemalige oder letzte Betreiber der Deponie,
- Grundstückseigentümer,
- Rechtsnachfolger früherer Betreiber,
- in bestimmten Konstellationen auch Kommunen oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Wer tatsächlich in Anspruch genommen werden darf, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen – insbesondere dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie weiteren einschlägigen Fachgesetzen.
Der Betreiberbegriff ist häufig entscheidend
In der Praxis hängt die Rechtmäßigkeit einer Sanierungsverfügung häufig davon ab, ob die Deponie wirksam aus dem abfallrechtlichen Regime entlassen wurde und wer ggf. rechtlich als (letzter) Deponiebetreiber anzusehen ist.
Dabei kommt es nicht unbedingt auf die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück an. Entscheidend ist vielmehr, wer den Deponiebetrieb tatsächlich organisiert und verantwortet hat. Maßgeblich sind nach dem Zweck von KrWG und BBodSchG insbesondere die tatsächlichen und rechtlichen Verantwortungsverhältnisse während des Deponiebetriebs.
Gerade bei älteren Deponien ist die historische Aufarbeitung deshalb von zentraler Bedeutung. Neben der obligatorischen Akteneinsicht ist regelmäßig auch in Stadtarchiven und weiteren historischen Quellen zu recherchieren. Betreiberwechsel, Unternehmensumstrukturierungen oder kommunale Neuordnungen erschweren häufig die Zuordnung der Verantwortlichkeit.
Ist es völlig unerheblich, wie lange die Deponie nicht mehr betrieben wird?
Auch wenn die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich nicht verjährt, bleibt der lange Zeitablauf rechtlich bedeutsam. Mit zunehmendem Alter einer Deponie steigen regelmäßig die Anforderungen an die behördliche Sachverhaltsaufklärung.
Insbesondere muss ermittelt werden,
- ob von der Deponie weiterhin eine konkrete Gefahr ausgeht,
- in welchem Zeitraum die Deponie betrieben wurde,
- wer Betreiber der Deponie ist oder war,
- ob gegebenenfalls eine Rechtsnachfolge eingetreten ist und
- ob zwischen dem früheren Deponiebetrieb und der heutigen Gefahrenlage (noch) ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Gerade bei Deponien aus den 1950er- bis 1970er-Jahren (teilweise auch als Bürgermeister-Kippen bezeichnet) fehlen häufig Genehmigungsunterlagen oder Betriebsakten. Hinzu kommen Unternehmensumwandlungen, Eigentümerwechsel und lang zurückliegende Stilllegungen. Diese Umstände können die behördliche Beweisführung erheblich erschweren.
Kann man sich gegen ein Sanierungsanordnung wehren?
Ergeht eine Sanierungsverfügung wegen einer nicht mehr aktiven Deponie, sollte die Rechtmäßigkeit der Verfügung sorgfältig überprüft werden. In der anwaltlichen Praxis zeigen sich immer wieder Fehler bei der Ermittlung des richtigen Verantwortlichen oder bei der lückenlosen Aufklärung der Rechtsnachfolgekette. Auch Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsfragen spielen regelmäßig eine wichtige Rolle.
Insbesondere bei älteren Deponien lohnt sich daher eine genaue Analyse der historischen Unterlagen sowie der behördlichen Entscheidungsgrundlagen.
Fazit
Ehemalige Betreiber historischer Altdeponien können grundsätzlich auch Jahrzehnte nach der Stilllegung noch ordnungsrechtlich zur Sanierung oder Nachsorge herangezogen werden. Eine automatische Haftung besteht jedoch nicht. Die zuständige Behörde muss die gesetzlichen Voraussetzungen einer Inanspruchnahme im Einzelfall nachweisen und den richtigen Verantwortlichen auswählen.
Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Beratung zu diesem Themenkomplex benötigen.
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