In seinem Urteil vom 23. März 2026 (VI ZR 334/23 und VI ZR 365/23) stellt der BGH klar: Privatpersonen können von Unternehmern keine weitergehenden Klimaschutzmaßnahmen verlangen als gesetzlich vorgesehen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) klagte gegen zwei Automobilhersteller, mit dem Ziel den Verkauf von Verbrennermotoren bereits ab 2030 gerichtlich verbieten zu lassen. Die Revision wurde jedoch durch den BGH zurückgewiesen.
Bedeutung des Urteils
Im Kern ging es um die Frage, ob sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2. Abs. 1 GG) und dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 (BVerfGE 157, 30 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20) ein Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen ableiten lässt. Dies ergebe sich aus den Zielen des Pariser Klimaabkommens; der BGH betont jedoch, dass sich daraus gerade keine rechtlich fixierten, individuellen CO2-Budgets für einzelne Unternehmen ergäben. Zudem läge auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.
Folgen
Unternehmen erlangen durch das Urteil des BGH vor allem Rechtssicherheit. Sie müssen keine zusätzlichen zivilrechtlichen Verkaufsverbote befürchten, solange sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegen. Für die Kläger ist das Urteil eine enorme Einschränkung. Die Strategie, Klimaziele über das Deliktsrecht gegen einzelne Emittenten durchzusetzen ist somit an ihre Grenzen gestoßen. Letztlich stärkt der BGH in seiner Entscheidung den Gesetzgeber, und überlässt ihm die Ausgestaltung von Klimaschutzmaßnahmen.
Fazit
Der BGH hat durch dieses Urteil die Gewaltenteilung gestärkt und die „Klimaklage“ gegen einzelne Unternehmen beendet. Unternehmen können sich auf die Einhaltung bestehender Gesetze verlassen, während weitergehende Klimaschutzmaßnahmen Sache des Gesetzgebers bleiben.
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