Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf für eine grundlegende Neuausrichtung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen. Das künftige EEG 2027 soll den Ausbau erneuerbarer Energien stärker an Marktpreisen, Netzkapazitäten, Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit ausrichten.
Die Ausbauziele bleiben im Grundsatz bestehen. Insbesondere soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 weiterhin auf 80 Prozent steigen. Die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für neue Anlagen sollen sich jedoch erheblich verändern.
Für bereits geplante oder in der Umsetzung befindliche Projekte besteht daher dringender Handlungsbedarf. Entscheidend sind insbesondere der geplante Inbetriebnahmezeitpunkt, die Vermarktungsform, die technische Ausstattung, der Netzanschluss und die vertragliche Verteilung der neuen Risiken.
Wird die Einspeisevergütung für kleinere PV-Anlagen abgeschafft?
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die bisherige feste Einspeisevergütung nach § 21 EEG 2023. Nach dem Regierungsentwurf soll sie für Neuanlagen grundsätzlich abgeschafft werden. Die Direktvermarktung nach §§ 20, 21a EEG 2027-E soll damit auch für kleinere Photovoltaikanlagen zum gesetzlichen Regelfall werden
Zugleich soll die bisherige Ausfallvergütung abgeschafft werden. Anlagenbetreiber könnten dann nicht mehr vorübergehend in die Ausfallvergütung wechseln, wenn die Direktvermarktung beispielsweise wegen eines Ausfalls des Direktvermarkters oder fehlender Abrechnungsdaten nicht möglich ist.
Für kleinere Neuanlagen sieht § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2027-E allerdings eine zeitlich begrenzte Übergangslösung vor.
Bislang sind Mieterstrommodelle von den Einschränkungen der Einspeisevergütung ausgenommen und sollen nach dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahren weiterhin unter den Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 3, 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2027-E einen Mieterstromzuschlag erhalten können.
Welche PV-Anlagen können noch eine befristete Übergangszahlung erhalten?
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2027-E soll eine befristete Übergangszahlung für folgende Neuanlagen möglich sein:
- Anlagen mit weniger als 50 kWp bei Inbetriebnahme im Jahr 2027,
- Anlagen mit weniger als 25 kWp bei Inbetriebnahme im Jahr 2028,
- Anlagen mit weniger als 7 kWp bei Inbetriebnahme in den Jahren 2029 und 2030.
Die Übergangszahlung soll nach § 25 Abs. 2 EEG 2027-E höchstens bis zum 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonat gewährt werden. Nach Ablauf der Frist muss der eingespeiste Strom grundsätzlich direkt vermarktet, unentgeltlich abgenommen oder die Anlage als Nulleinspeiseanlage betrieben werden.
Der konkrete Inbetriebnahmezeitpunkt kann damit künftig erhebliche Auswirkungen auf die Vermarktung und Wirtschaftlichkeit eines Projekts haben.
Damit gewinnen insbesondere folgende Projektbestandteile an Bedeutung:
- Batteriespeicher,
- ein hoher Eigenverbrauch,
- Ladeinfrastruktur,
- Wärmepumpen und weitere Sektorkopplung,
- Mieterstrommodelle nach § 21 Abs. 3 EEG 2027-E,
- gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
- Nulleinspeisekonzepte,
- ein auf die Einspeise-Begrenzung abgestimmtes Anlagendesign.
Der Regierungsentwurf stellt ausdrücklich darauf ab, dass „neue“ Solaranlagen künftig im Regelfall gemeinsam mit einem Speicher errichtet werden sollen. Die Speicher sollen Erzeugungsspitzen aufnehmen und eine zeitlich bedarfsgerechtere Nutzung oder Vermarktung ermöglichen.
Laufende Projekte sollten angesichts des Gesetzesentwurfs schnellstmöglich in Betrieb genommen werden. Sollte eine Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027 nicht möglich sein, sollte für laufende, noch nicht abgeschlossene Projekte dringend geprüft werden, ob die bisherige Ertragsprognose und technische Auslegung unter den möglichen künftigen Rahmenbedingungen noch tragfähig sind.
Müssen Anlagenbetreiber künftig Erlöse zurückzahlen?
Zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben soll die bisherige Marktprämie für geförderte Anlagen ab 100 kWp zu einem zweiseitigen Fördermechanismus in Form eines Contracts for Difference weiterentwickelt werden. Hierzu führt der Regierungsentwurf mit §§ 21d und 23a EEG 2027-E in Verbindung mit Anlage 1 zum EEG 2027-E einen neuen Refinanzierungsbeitrag ein.
Übersteigt der Jahresmarktwert den für die Anlage geltenden anzulegenden Wert, kann der Anlagenbetreiber künftig verpflichtet sein, einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zu leisten. Das Förderverhältnis soll damit in beide Richtungen wirken:
- Bei niedrigen Marktwerten erhält der Betreiber eine Marktprämie.
- Bei hohen Marktwerten kann eine Zahlungspflicht des Betreibers entstehen.
Biomasseanlagen sollen von diesem Mechanismus grundsätzlich ausgenommen sein.
Für Finanzierungen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen bedeutet dies, dass hohe Marktpreise nicht mehr ohne Weiteres vollständig beim Betreiber verbleiben. Betroffen sein können insbesondere Erlösprognosen, PPA-Strukturen, Finanzierungsmodelle und vertragliche Erlösgarantien.
Welche bereits begonnenen Projekte können betroffen sein – und wie unterstützen wir?
Prüfungsbedarf besteht insbesondere bei PV-Projekten,
- deren Inbetriebnahme erst ab 2027 vorgesehen ist,
- deren Förderzuordnung noch nicht gesichert ist,
- die von einer vollständigen Einspeisung ausgehen,
- für die Direktvermarktung, Messung oder Steuerung noch nicht vorbereitet sind oder
- deren Verträge Gesetzesänderungsrisiken nicht eindeutig verteilen.
Dabei stellen sich vor allem folgende Fragen:
Welches Förder- und Übergangsrecht gilt?
Entscheidend sind insbesondere Inbetriebnahmezeitpunkt, Zuschlag, erforderliche Meldungen und die rechtzeitige Zuordnung zur jeweiligen Vermarktungsform nach dem EEG 2027-E.
Ist die Direktvermarktung rechtzeitig umsetzbar?
Zu prüfen sind insbesondere Direktvermarktungsvertrag, Messung, Bilanzierung, Fernsteuerbarkeit und der Umgang mit einem Ausfall des Direktvermarkters.
Bleibt die Wirtschaftlichkeit gegeben?
Für die Investitionsentscheidung sind insbesondere die zusätzliche Vermarktungs- und Technikkosten, mögliche Speicherinvestitionen sowie ein Refinanzierungsbeitrag nach §§ 21d, 23a EEG 2027-E.
Müssen die Verträge für EE-Projekte angepasst werden?
Zu prüfen sind insbesondere Projektentwicklungs-, Kauf-, -, Pacht-, Direktvermarktungs-, Betriebsführungs- und Finanzierungsverträge. Maßgeblich ist, wer das Risiko geänderter Förderbedingungen, einer verspäteten Inbetriebnahme und zusätzlicher technischer Anforderungen trägt.
Wir beraten Projektentwickler, Anlagenbetreiber, Investoren, Grundstückseigentümer und Kommunen bei der rechtlichen Einordnung der geplanten Neuregelungen und bei der Anpassung laufender oder neuer Projekte.
Eine frühzeitige Prüfung ermöglicht es, Projektstrukturen, Verträge und Zeitpläne noch vor Inkrafttreten der Reform anzupassen und Förder-, Termin- und Haftungsrisiken sachgerecht zu verteilen.
Stand: 6. August 2026. Grundlage ist der vom Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossene Regierungsentwurf. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; im parlamentarischen Verfahren können sich Änderungen ergeben.
Fon 040 – 69 63 83 680
