Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. 8 A 134/23) hat das Verwaltungsgericht Schleswig ein wichtiges Signal für den Ausbau der Solarenergie gesetzt: Eine Abrissverfügung gegen eine kleine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Außenbereich wurde aufgehoben. Das Gericht stellte klar, dass die besondere gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse (§ 2 EEG) in die rechtliche Abwägung einzubeziehen ist. Damit stärkt das VG Schleswig die Rechtsposition von Eigentümern und Investoren, die Photovoltaik im Außenbereich realisieren möchten.
Die Kläger waren Eigentümer eines Grundstücks, bebaut mit einem denkmalgeschützten Reetdachhaus aus dem 18. Jahrhundert. Eine PV-Anlage auf dem Dach war dort aus Gründen des Denkmalschutzes nicht zulässig. Daraufhin errichteten sie auf dem weitläufigen Grundstück eine freistehende Anlage von etwa 50 m², die bodenschonend installiert und kaum sichtbar war. Die örtliche Bauaufsichtsbehörde verlangte dennoch den Abriss und begründete dies mit einer „Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft“ und einem Verstoß gegen § 35 BauGB.
Das Gericht teilte diese Einschätzung nicht. Zwar sei eine solche Anlage kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sie könne jedoch als „sonstiges Vorhaben“ im Einzelfall zulässig sein, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.
Das VG Schleswig befand, dass die Energiewende durch § 2 EEG eine gesetzliche Aufwertung erfahren habe: Der Ausbau von Anlagen zur erneuerbaren Energieerzeugung liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Diese Wertung ist nach Ansicht der Richter keine bloße Programmaussage, sondern bindet die Exekutive bei jeder Abwägungsentscheidung.
Im konkreten Fall standen keine Belange des Naturschutzes, der Raumordnung oder des Denkmalschutzes entgegen. Die Anlage beeinträchtigte das Landschaftsbild nicht erheblich, war bodenschonend errichtet und nahm nur einen kleinen Teil des Grundstücks ein. Somit überwog das öffentliche Interesse am Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage.
Das Urteil zeigt: Behörden müssen den gesetzlichen Vorrang der Erneuerbaren Energien aktiv berücksichtigen. Eine pauschale Ablehnung von Freiflächenanlagen im Außenbereich ist rechtswidrig, wenn keine konkreten entgegenstehenden Belange bestehen. Für Bauherren bedeutet das, dass sich gut begründete Bauanträge mit Hinweis auf § 2 EEG und auf die geringe Beeinträchtigung der Umwelt deutlich bessere Erfolgsaussichten haben.
Kommunen sollten ihre Bauleitplanung und Verwaltungspraxis anpassen, um den Ausbau Erneuerbarer Energien rechtssicher und förderlich zu gestalten.
Das VG Schleswig macht deutlich: Photovoltaikanlagen im Außenbereich sind im Einzelfall auch ohne Privilegierung zulässig, wenn sie keine gewichtigen öffentlichen Belange verletzen. Das Gericht bekräftigt den Gesetzeszweck des EEG, wonach der Ausbau Erneuerbarer Energien einen besonderen Rang im öffentlichen Interesse besitzt.
Praxishinweis:
Projektentwickler, Eigentümer und Kommunen sollten bei der Planung von Solaranlagen im Außenbereich stets das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG in den Genehmigungsunterlagen betonen und mögliche Nutzungskonflikte aktiv auflösen. Wir unterstützen Sie gerne bei der baurechtlichen und energierechtlichen Prüfung Ihrer Vorhaben.
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten bundesweit zu allen Fragen der Bauleitplanung, Genehmigung und Rechtssicherheit rund um Photovoltaikvorhaben.
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