Neben dem viel diskutierten Kabinettsbeschluss für das EEG 2027 hat die Bundesregierung zeitgleich das sog. Netzanschlusspaket beschlossen.
Der Regierungsentwurf soll den Anschluss von Erzeugungsanlagen, Batteriespeichern (BESS) und Verbrauchsanlagen neu ordnen und besser mit dem Netzausbau verzahnen. Für Projektentwickler und Anlagenbetreiber werden dabei insbesondere Priorisierung, Kapazitätsreservierung, Projektfortschritt und flexible Anschlussbedingungen wichtiger. Zugleich sollen die Verfahren transparenter, digitaler und verlässlicher werden.
Welche Änderungen sieht das Netzanschlusspaket vor?
Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Netzbetreiber sollen Netzanschlussbegehren unter bestimmten Voraussetzungen priorisieren können, § 17b EnWG-E.
- Verfügbare Netzanschlusskapazitäten sollen transparenter veröffentlicht werden, § 17c EnWG-E.
- Netzbetreiber sollen zu verbindlichen Statusinformationen verpflichtet werden, § 17d EnWG-E.
- Der Netzanschlussprozess soll zunehmend digital abgewickelt werden, § 17e EnWG-E.
- Netzanschlusskapazitäten sollen nach einheitlichen Regeln reserviert und an Projektfortschritte geknüpft werden, § 17f EnWG-E.
- Besonders belastete Netzgebiete sollen als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden können, § 14 Abs. 1d EnWG-E.
- Flexible Netzanschlussvereinbarungen sollen stärker genutzt werden, insbesondere nach § 17 Abs. 2b EnWG und § 8a EEG 2027-E.
- Die Bundesnetzagentur soll weitergehende Vorgaben zu Netzanschlussbedingungen und möglichen Baukostenzuschüssen treffen können.
Der Kabinettsentwurf soll den Netzanschluss beschleunigen und transparenter machen. Zugleich eröffnet er den Netzbetreibern neue Entscheidungsspielräume. Für Vorhabenträger steigt daher der Bedarf, Netzanschlussbegehren rechtlich und strategisch sorgfältig vorzubereiten.
Können Netzbetreiber Anschlussbegehren künftig priorisieren?
Der neue § 17b EnWG-E soll den Betreibern von Übertragungsnetzen ermöglichen, bestimmte Netzanschlussbegehren zu priorisieren. Die Priorisierung kann auch darin bestehen, Netzanschlusskapazität für künftig erwartete priorisierte Vorhaben freizuhalten.
Als mögliche Kriterien für die Priorisierung nennt der Regierungsentwurf insbesondere:
- die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems,
- gesetzliche Ausbauziele insbesondere für Erzeugungsanlagen, Batteriespeicheranlagen und Lasten,
- Annahmen des genehmigten Szenariorahmens,
- Bedarfe angrenzender oder nachgelagerter Netze,
- die effiziente gemeinsame Nutzung von Netzverknüpfungspunkten,
- Ausweisungen in Raumordnungs- und Bauleitplänen,
- die Standortgebundenheit eines Vorhabens.
Auch Verteilnetzbetreiber sollen bestätigte Priorisierungsgrundsätze unter den Voraussetzungen des § 17b Abs. 2 EnWG-E in ihrem Netzgebiet anwenden können.
Damit verliert eine rein zeitliche Betrachtung des Netzanschlussbegehrens an Bedeutung. Für Projektentwickler wird es wichtiger, die Planungsreife und Priorisierungsfähigkeit des Projekts nachvollziehbar darzustellen (dazu unten zu § 17f EnWG-E).
Priorisierungsentscheidungen dürfen jedoch nicht beliebig erfolgen. Sie müssen auf transparenten, sachlichen und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen. Fehlerhafte Priorisierungs- oder Zurückstellungsentscheidungen können deshalb rechtlich überprüfbar sei
Welche Aussagekraft haben künftig veröffentlichte Netzkapazitäten?
Nach § 17c Abs. 1 EnWG-E sollen Netzbetreiber verfügbare Netzanschlusskapazitäten auf bestimmten Umspannebenen in geografischen Karten veröffentlichen und monatlich aktualisieren.
Ab dem 1. Januar 2028 soll für Netzanschlüsse ab 135 kWp zusätzlich eine digitale, unverbindliche Netzanschlussauskunft angeboten werden. Diese soll insbesondere Informationen enthalten über:
- den nächstgelegenen geeigneten Netzverknüpfungspunkt,
- mindestens einen alternativen Netzverknüpfungspunkt mit ausreichender Kapazität,
- die grundsätzliche Möglichkeit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung,
- die Lage in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet oder einem Einspeisenetz,
- eine unverbindliche Schätzung der Kosten der Anbindungsleitung.
Die veröffentlichte oder digital mitgeteilte Kapazität begründet jedoch ausdrücklich keinen Anspruch darauf, dass diese Kapazität im späteren Netzanschlussverfahren tatsächlich zur Verfügung steht.
Für Standortentscheidungen können diese Informationen dennoch erheblich sein. Rechtlich entscheidend bleibt aber, ab welchem Verfahrensstand der Netzverknüpfungspunkt und die Anschlusskapazität verbindlich gesichert sind.
Welche neuen Informationspflichten treffen die Netzbetreiber?
Der neue § 17d EnWG-E soll Netzanschlussverfahren transparenter und verlässlicher gestalten.
Nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens muss der Netzbetreiber nach dem Entwurf:
- innerhalb von zwei Monaten klare und transparente Informationen über den Bearbeitungsstand und das weitere Verfahren erteilen,
- bei ausstehendem Ergebnis grundsätzlich alle drei Monate aktualisierte Informationen übermitteln.
Verteilnetzbetreiber sollen zudem veröffentlichen, welche Verfahrensschritte vorgesehen sind und welche Unterlagen für das jeweilige Anschlussbegehren benötigt werden.
Die Regelung kann die Position von Anschlussbegehrenden bei verzögerten oder intransparent bearbeiteten Verfahren stärken. Sie ersetzt allerdings nicht die spezielleren Anschluss- und Informationspflichten nach dem EEG oder dem KWKG.
Wird der Netzanschluss künftig vollständig digital abgewickelt?
Nach § 17e EnWG-E müssen Verteilnetzbetreiber die elektronische Einreichung von Netzanschlussbegehren ermöglichen.
Spätestens ab dem 1. Januar 2028 soll der gesamte Kommunikationsprozess von der Einreichung des Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme über ein digitales Netzanschlussportal abgewickelt werden können. Netzbetreiber sollen ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich verlangen dürfen, dass die Kommunikation ausschließlich über dieses Portal erfolgt.
Gerade bei arbeitsteiligen Projekten sollte daher eindeutig geregelt werden,
- wer für die Antragstellung verantwortlich ist,
- wer Zugang zum Portal erhält,
- wer Erklärungen gegenüber dem Netzbetreiber abgeben darf,
- wer Fristen und Nachforderungen überwacht,
- wer für unvollständige oder verspätete Angaben haftet.
Die Digitalisierung ändert nichts daran, dass Fehler im Antragsprozess erhebliche Auswirkungen auf Priorität, Reservierung und Projektzeitplan haben können.
Wie wird Netzanschlusskapazität künftig reserviert?
Mit § 17f EnWG-E soll für Netzanschlüsse ab 135 kWp ein bundesweit einheitlicher Mechanismus zur Reservierung von Netzanschlusskapazitäten eingeführt werden.
Die Reservierung soll:
- zeitlich befristet sein,
- in aufeinanderfolgende Reservierungsabschnitte gegliedert werden,
- vom nachgewiesenen Projektfortschritt abhängen,
- auf objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Vorgaben beruhen.
Die Netzbetreiber sollen zudem ein angemessenes und diskriminierungsfreies Reservierungsentgelt erheben können. Die erforderlichen Nachweise und Berechnungsmethoden sollen gemeinsam entwickelt und von der Bundesnetzagentur bestätigt werden.
Damit wird eine Netzanschlusszusage voraussichtlich noch stärker an konkrete Projektmeilensteine geknüpft. Denkbar sind etwa Nachweise über:
- gesicherte Grundstücksrechte,
- Planungs- oder Genehmigungsfortschritt,
- technische Planung,
- Finanzierungsstand,
- Liefer- und Errichtungsverträge,
- Baufortschritt oder Betriebsbereitschaft.
Für Projektentwicklungs-, Kaufverträge sollte deshalb klar geregelt sein, welche Partei die erforderlichen Nachweise rechtzeitig beibringen muss und wer das Risiko eines Verlusts der reservierten Netzanschlusskapazität trägt.
Was sind kapazitätslimitierte Netzgebiete?
Nach § 14 Abs. 1d EnWG-E sollen Verteilnetzbetreiber bestimmte Umspannanlagen und Leitungsabschnitte für bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen können, wenn die dort angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr in erheblichem Umfang redispatch-bedingt abgeregelt wurden.
Die Ausweisung soll technologiespezifisch insbesondere für Solaranlagen des ersten Segments und Windenergieanlagen an Land erfolgen. Der Netzbetreiber bleibt zugleich verpflichtet, das betroffene Netzgebiet prioritär zu optimieren, zu verstärken und auszubauen.
Für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen kann die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Liegt der für die Anlage ermittelte Netzverknüpfungspunkt im Zeitpunkt der Ermittlung in einem solchen Gebiet, entfällt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 EEG 2027-E der gesetzliche Anspruch auf einen unbedingten Netzanschluss. Der Anlagenbetreiber kann dann lediglich den Abschluss eines Netzanschlussvertrags verlangen. Dieser muss nach § 8 Abs. 4 Satz 3 EEG 2027-E vorsehen, dass für einen vertraglich bestimmten Anteil der redispatch-bedingten Abregelung auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Abs. 2 EnWG verzichtet wird.
Für das Projekt bedeutet dies, dass der Netzanschluss zwar weiterhin ermöglicht werden kann, ein Teil des Abregelungsrisikos jedoch wirtschaftlich beim Anlagenbetreiber verbleibt. Dieses Risiko ist für die Investitionsentscheidung bereits bei Ertragsprognose, Finanzierung und Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.
Welche Vorteile ergeben sich für Batteriespeicher?
Der Entwurf verbessert insbesondere die Anschlussmöglichkeiten von Speichern an bestehenden Netzverknüpfungspunkten.
Nach § 17 Abs. 2a EnWG-E soll der Anschluss einer Energiespeicheranlage nicht allein unter Hinweis auf fehlende Netzkapazität verweigert werden können, wenn die bislang maximale Einspeise- oder Entnahmeleistung durch den zusätzlichen Speicher nicht erhöht wird und eine flexible Netzanschlussvereinbarung abgeschlossen wird.
Dies kann insbesondere für Co-Location-Projekte, gemeinsam genutzte Netzverknüpfungspunkte und die Kombination von PV-Anlagen mit Batteriespeichern neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
Rechtlich zu klären sind dabei insbesondere die Zuordnung der Anschlusskapazität, Messung und Steuerung, der Zugriff auf den Netzverknüpfungspunkt sowie die Haftung der beteiligten Anlagen- und Speicherbetreiber
Welche laufenden Projekte sollten jetzt geprüft werden?
Prüfungsbedarf besteht insbesondere bei Projekten, bei denen die Netzanschlusskapazität noch nicht verbindlich gesichert ist, lediglich eine unverbindliche Netzanschlussauskunft vorliegt oder die Wirtschaftlichkeit von einer uneingeschränkten Einspeisung oder Entnahme abhängt. Gleiches gilt für Vorhaben in engpassbelasteten Netzgebieten, Speicher- und Co-Location-Projekte sowie Verträge, die Netzanschluss-, Verzögerungs- und Kapazitätsrisiken nicht eindeutig zuordnen.
Wie unterstützen wir?
Wir beraten Projektentwickler, Anlagen- und Speicherbetreiber, Investoren und Grundstückseigentümer bei der Vorbereitung, Sicherung und Durchsetzung von Netzanschlüssen. Unsere Beratung umfasst insbesondere die Prüfung von Netzanschlussbegehren, Anschlusszusagen und Kapazitätsreservierungen, die Verhandlung flexibler Netzanschlussvereinbarungen, die Bewertung von Abregelungs- und Kostenrisiken sowie die Anpassung der relevanten Projekt- und Finanzierungsverträge.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann dazu beitragen, Anschlusskapazitäten zu sichern, Verzögerungen zu vermeiden und wirtschaftliche Risiken sachgerecht zu verteilen.
Stand: 6. August 2026. Grundlage ist der vom Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossene Regierungsentwurf. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; im parlamentarischen Verfahren können sich Änderungen ergeben.
Fon 040 – 69 63 83 680
