PV-Repowering: Alte Photovoltaikanlagen modernisieren – die rechtlichen Chancen und Risiken

Photovoltaikanlagen werden immer leistungsfähiger. Während viele Solarparks und Dachanlagen seit geraumer Zeit zuverlässig Strom produzieren, ermöglichen moderne Module teilweise deutliche höhere Leistung auf derselben Fläche. Für die Betreiber der Anlagen stellt sich daher zunehmend die Frage: Lohnt es sich, eine bestehende PV-Anlage durch leistungsfähigere Komponenten zu erweitern oder zu ersetzen?

Das sogenannte Repowering von PV-Anlagen kann erhebliche wirtschaftliche Chancen bieten. Rechtlich birgt der Austausch alter Module gegen neue jedoch einige Herausforderungen. EEG-Förderung, Netzanschluss, bestehende Genehmigungen, Baurecht, Pachtverträge und die Entsorgung der alten Module müssen aufeinander abgestimmt werden.

Gerade bei großen Anlagen empfiehlt es sich daher, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären, bevor Änderungen an der Anlage vorgenommen, oder neue Module bestellt werden.

Was bedeutet PV-Repowering genau?

Unter PV-Repowering versteht man die technische Modernisierung einer bestehenden PV-Anlage. Dabei können beispielsweise

  • alte Solarmodule gegen leistungsfähigere ausgetauscht,
  • die Aufstellung der Modulbelegung optimiert,
  • Wechselrichter und weitere technische Komponenten erneuert oder
  • bestehende PV-Anlagen um Batteriespeicher ergänzt

werden.

Dabei reicht die Bandbreite vom Austausch einzelner Komponenten bis zur technischen Neuerrichtung eines bestehenden Solarparks.

Rechtlich macht dies einen erheblichen Unterschied. Dann von der Art des Repowerings hängt ab, ob eine bestehende EEG-Förderung erhalten bleibt, ob eine Änderungsgenehmigung erforderlich ist und ob der vorhandene Netzanschluss weiter genutzt werden kann.

1. EEG-Förderung

Die oftmals wichtigste Frage lautet: Bleibt der bisherige EEG-Vergütungsanspruch bei einer modernisierten Anlage bestehen?

Das EEG enthält dazu besondere Regelungen für den Ersatz bestehender Solaranlagen. So können zum Beispiel Solaranlagen des ersten Segments, die andere Solaranlagen am selben Standort ersetzen, bis zur Höhe der zuvor dort installierten Leistung grundsätzlich den Inbetriebnahmezeitpunkt der ersetzten Anlagen übernehmen. Das hat zur Folge, dass die Zahlungsberechtigung auf die neue Anlage übergeht. Bei einer darüber hinausgehenden Leistungserhöhung gelten besondere Regelungen.

Diese Möglichkeit kann das Repowering wirtschaftlich attraktiv machen: Der Betreiber kann moderne und leistungsfähigere Technik einsetzen, ohne zwangsläufig die gesamte bestehende Förderposition zu verlieren.

Die konkrete Rechtslage hängt allerdings davon ab, um welche Art von PV-Anlage es sich handelt und auf welcher Grundlage die Anlage gefördert wird.

Bei Dachanlagen ist besondere Vorsicht geboten.

Mit dem Solarpaket I wurde zwar eine  Möglichkeit geschaffen, Module unabhängig von einem technischen Defekt, einer Beschädigung oder einem Diebstahl vergütungserhaltend zu ersetzen, diese Neuregelung unterliegt jedoch weiterhin dem Genehmigungsvorbehalt des § 101 EEG. Bis zur erforderlichen Genehmigung gelten insoweit die bisherigen Regelungen fort.

Für Betreiber älterer Dachanlagen kann deshalb die rechtliche Einordnung des Austauschs entscheidend dafür sein, ob die bisherige Vergütung erhalten bleibt.

Folglich sollte ein Repowering nicht allein auf Grundlage einer technischen oder wirtschaftlichen Kalkulation begonnen werden, bevor die EEG-rechtlichen Folgen geprüft wurden.

2. Mehr Leistung bedeutet nicht gleich mehr geförderten Strom

Wie bereits gesagt liegt einer der wesentlichen wirtschaftlichen Vorteile des Repowerings in der höheren installierten Leistung der neuen Module auf derselben Fläche.

Förderrechtlich muss jedoch zwischen der ersetzten bisherigen Leistung und einer zusätzlichen Leistung unterschieden werden.

In § 38b Abs. 2 EEG ist festgelegt, dass die ersetzende Anlage bis zur bisherigen installierten Leistung den Inbetriebnahmezeitpunkt der Altanlage übernimmt. Für zusätzliche Leistung gelten hingegen gesonderte Regelungen.

Vor der Investitionsentscheidung sollte deshalb geklärt werden:

Wie viel Leistung wird tatsächlich ersetzt?

Wie viel zusätzliche Leistung entsteht?

Welcher Zahlungsanspruch besteht für die jeweiligen Strommengen?

Ist für die zusätzliche Leistung eine neue Förderzuordnung erforderlich?

Und können Alt- und Neuleistung messtechnisch und energierechtlich sauber voneinander abgegrenzt werden?

Diese Fragen können die Wirtschaftlichkeit eines gesamten Repowering-Projekts beeinflussen.

3. Netzanschluss frühzeitig prüfen

Mehr Modulleistung kann  zudem Auswirkungen auf den bestehenden Netzanschluss haben. Das EEG regelt den vorrangigen Netzanschluss erneuerbarer Anlagen in § 8 EEG. Maßgeblich ist ein hinsichtlich der Spannungsebene sowie technischer und wirtschaftlicher Kriterien geeigneter Netzverknüpfungspunkt. Das Gesetz ermöglicht inzwischen auch flexible Netzanschlussvereinbarungen, bei denen beispielsweise die maximale Wirkleistungseinspeisung begrenzt werden kann.

Bei einem Repowering sollte daher frühzeitig geklärt werden,

  • ob die vorhandene Netzanschlusskapazität ausreicht,
  • ob der Netzbetreiber eine neue Netzverträglichkeitsprüfung verlangt,
  • ob technische Einrichtungen angepasst werden müssen,
  • ob eine Leistungserhöhung am bisherigen Netzverknüpfungspunkt möglich ist und
  • ob gegebenenfalls eine flexible Netzanschlussvereinbarung sinnvoll sein kann.

Gerade bei Solarparks kann die vorhandene Netzanschlusskapazität darüber entscheiden, ob die technisch mögliche Mehrleistung wirtschaftlich tatsächlich genutzt werden kann.

4. Reicht die bestehende Genehmigung für das Repowering aus?

Ein häufiger Fehler liegt in der Annahme, dass eine bestehende Genehmigung automatisch auch spätere Modernisierung der Anlage abdeckt.

Ob das zutrifft, hängt jedoch vom konkreten Projekt ab.

Bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollte insbesondere geprüft werden, ob das Repowering noch von

  • dem bestehenden Bebauungsplan,
  • der Baugenehmigung,
  • vorhandenen Nebenbestimmungen,
  • den genehmigten Modulhöhen,
  • den festgelegten Baugrenzen,
  • der bisherigen Flächeninanspruchnahme und
  • gegebenenfalls bestehenden Ausgleichs- und Naturschutzmaßnahmen

gedeckt ist.

Werden Modultische erhöht, zusätzliche Flächen beansprucht, Trafostationen versetzt oder neue Speicher errichtet, so können sich neue bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Fragen ergeben.

Für bestimmte PV-Anlagen enthält § 35 Abs. 1 BauGB Privilegierungen im Außenbereich, unter anderem für Anlagen entlang bestimmter Autobahnen und Schienenwege. Auch Batteriespeicher können unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich privilegiert sein, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen.

Gerade die Kombination aus PV-Repowering und Batteriespeicher kann daher bei älteren Solarparks eine interessante Option sein.

5. Bauleitplanung und Umweltrecht

Bei größeren Solarparks sollte zusätzlich geprüft werden, ob die geplante technische Änderung noch dem ursprünglichen Planungs- und Genehmigungskonzept entspricht.

Ändert sich die räumliche Ausdehnung des Projekts oder werden zusätzliche Flächen beansprucht, können beispielsweise Fragen des

  • Naturschutzrechts,
  • Artenschutzrechts,
  • Bodenschutzrechts,
  • Wasserrechts,
  • Landschaftsschutzes oder
  • Umweltprüfungsrechts

relevant werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Repowering ein neues vollständiges Genehmigungsverfahren auslöst. Um das zu vermeiden, sollte frühzeitig überprüft werden, welche Änderungen innerhalb des vorhandenen Genehmigungsrahmens umgesetzt werden können.

6. Pacht- und Nutzungsverträge überprüfen

Vor einem Repowering sollte zudem geprüft werden, ob der bestehende Pacht- oder Nutzungsvertrag beispielsweise

  • den Austausch der Module,
  • eine Erhöhung der installierten Leistung,
  • Änderungen der technischen Anlagen,
  • zusätzliche Trafostationen,
  • Batteriespeicher,
  • neue Kabeltrassen oder
  • eine Verlängerung der Betriebsdauer

zulässt.

Auch die Vertragslaufzeit kann hier von besonderer Bedeutung sein. So kann ein wirtschaftlich sinnvolles Repowering kann problematisch werden, wenn der Nutzungsvertrag bereits wenige Jahre später endet oder Verlängerungsoptionen nicht rechtssicher vereinbart wurden.

In vielen Fällen bietet das Repowering deshalb zugleich die Möglichkeit, Flächensicherung, Dienstbarkeiten und Nutzungsverträge für die nächste Betriebsphase neu zu strukturieren.

7. Was passiert mit den alten Modulen?

Auch der Rückbau der vorhandenen Module sollte rechtlich eingeplant werden.

Photovoltaikmodule fallen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Für die Rücknahme und Entsorgung können abhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie davon, ob es sich um Geräte aus privaten oder gewerblichen Nutzungen handelt, unterschiedliche Verantwortlichkeiten bestehen.

Bei großen Repowering-Projekten sollte deshalb vorab festgelegt werden,

wer Eigentümer der ausgebauten Module wird,

wer für Transport und Entsorgung verantwortlich ist,

ob Module wiederverwendet oder weiterverkauft werden sollen

und wer mögliche Entsorgungskosten trägt.

Auch diese Punkte sollten in EPC-, Rückbau- oder Lieferverträgen eindeutig geregelt werden.

8. Meldepflichten gegenüber Netzbetreiber und Marktstammdatenregister

Der Austausch von PV-Modulen kann Meldepflichten auslösen. Nach den Hinweisen der Clearingstelle EEG|KWKG ist das Ersetzen von Solaranlagen dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen. Änderungen der installierten Leistung müssen teilweise im Marktstammdatenregister registriert werden. Fehlerhafte oder unterlassene Meldungen können sich auf Zahlungsansprüche nach dem EEG auswirken.

Die energierechtliche Dokumentation des Repowerings sollte deshalb Bestandteil der Projektplanung sein – und nicht erst nach Inbetriebnahme der neuen Module geklärt werden.

Wann lohnt sich eine rechtliche Prüfung des PV-Repowerings?

Eine rechtliche Prüfung ist insbesondere sinnvoll, wenn

  • ein bestehender Solarpark vollständig oder teilweise modernisiert werden soll,
  • alte Module gegen leistungsstärkere neue Module ausgetauscht werden,
  • die installierte Leistung erhöht werden soll,
  • eine noch laufende EEG-Förderung erhalten werden soll,
  • der bestehende Netzanschluss weitergenutzt werden soll,
  • ein Batteriespeicher ergänzt werden soll,
  • bestehende Pachtverträge verlängert oder angepasst werden oder
  • Änderungen gegenüber der bisherigen Genehmigung geplant sind.

Je früher diese Punkte geklärt werden, umso besser lassen sich die technische Planung und die rechtlichen Rahmenbedingungen aufeinander abstimmen.

Sie planen das Repowering einer Photovoltaikanlage?

Wir unterstützen Betreiber, Projektentwickler, Investoren, Energieunternehmen und Grundstückseigentümer dabei, frühzeitig zu erkennen, welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen und wie sich das Repowering rechtssicher in die bestehende Projektstruktur integrieren lässt.

Sprechen Sie uns gerne an.

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