Ab 2030 beschränkt die PPWR bestimmte Einwegverpackungen, begrenzt den Leerraum in Versand- und Transportverpackungen und führt Wiederverwendungsquoten ein. Unternehmen sollten frühzeitig klären, welche Verpackungsformate und Vertriebswege betroffen sind.
2030 wird zum zentralen Umsetzungsjahr
Zum 1. Januar 2030 treten mehrere wirtschaftlich besonders relevante Regelungen der europäischen Verpackungsverordnung in eine neue Phase.
Die PPWR enthält:
- Beschränkungen bestimmter Einwegverpackungen,
- Anforderungen an Gewicht und Volumen von Verpackungen,
- eine maximale Leerraumquote für bestimmte Verpackungsarten,
- Wiederverwendungsziele für Transport- und Verkaufsverpackungen,
- besondere Vorgaben für Getränke- und Gastronomieverpackungen.
Diese Vorschriften können erhebliche Auswirkungen auf Verpackungsentwicklung, Logistik, Onlinehandel, Gastronomie und Lieferketten haben.
Einen Überblick über sämtliche wesentlichen PPWR-Stichtage finden Sie in unserem Beitrag Neues Verpackungsrecht ab August 2026: Was Unternehmen jetzt prüfen müssen.
Beschränkung bestimmter Verpackungsformate
Art. 25 in Verbindung mit Anhang V PPWR beschränkt ab 2030 bestimmte Verpackungsformate.
Betroffen sind insbesondere bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff, die nach Auffassung des europäischen Gesetzgebers vermeidbar oder durch alternative Lösungen ersetzbar sind.
Anhang V erfasst unter anderem bestimmte:
- Kunststoffverpackungen für vorverpacktes frisches Obst und Gemüse,
- Kunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die innerhalb von Hotels, Restaurants und Gaststätten verzehrt werden,
- Einzelportionen für Würzmittel, Konserven, Soßen, Kaffeeweißer und Zucker im Gastronomiebereich,
- kleine Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Körperpflegeprodukte im Beherbergungssektor,
- sehr leichte Kunststofftragetaschen, soweit keine Ausnahme greift.
Die einzelnen Verbote enthalten Voraussetzungen und Ausnahmen. Ob eine konkrete Verpackung erfasst wird, hängt unter anderem von Material, Inhalt, Vertriebsform und Verwendungszweck ab.
Frisches Obst und Gemüse
Besondere praktische Bedeutung hat die Beschränkung bestimmter Einweg-Kunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse.
Die Regelung erfasst nicht ohne Weiteres jede Kunststoffverpackung in diesem Bereich. Ausnahmen können insbesondere dann vorgesehen sein, wenn eine Verpackung notwendig ist, um Wasserverlust, mikrobiologische Gefahren oder physische Beschädigungen zu vermeiden.
Für Hersteller und Händler wird deshalb eine produktbezogene Prüfung erforderlich.
Es reicht nicht, Obst- und Gemüseverpackungen pauschal als erlaubt oder verboten einzuordnen. Vielmehr muss untersucht werden, ob die konkrete Verpackung eine technisch oder hygienisch notwendige Funktion erfüllt.
Einwegverpackungen in Gastronomie und Hotellerie
Auch Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe müssen ihre Verpackungs- und Beschaffungssysteme überprüfen. Beschränkt werden insbesondere bestimmte Einweg-Kunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die innerhalb der Betriebsstätte verzehrt werden.
Hinzu kommen Vorgaben für Einzelportionen und kleine Verpackungen, wie sie beispielsweise für:
- Soßen,
- Gewürze,
- Zucker,
- Kaffeeweißer,
- Shampoo,
- Duschgel,
- Lotionen
verwendet werden.
Die PPWR kann deshalb Anpassungen bei Einkaufsverträgen, Spendersystemen, Hygieneabläufen und der betrieblichen Logistik erforderlich machen.
Verpackungsminimierung
Art. 10 PPWR verpflichtet Hersteller dazu, Verpackungen so zu gestalten, dass Gewicht und Volumen auf das für ihre Funktion erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Nicht ausreichend ist es, lediglich auf allgemeine Marketing-, Präsentations- oder Akzeptanzerwägungen zu verweisen.
Unternehmen müssen vielmehr prüfen, welche Verpackungsfunktionen tatsächlich erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:
- Produktschutz,
- Hygiene,
- Sicherheit,
- Transportfähigkeit,
- Haltbarkeit,
- gesetzlich erforderliche Informationen,
- technische Erfordernisse des Abfüll- und Verpackungsprozesses.
Verpackungen, die den Eindruck eines größeren Produktvolumens erzeugen sollen, können besonders kritisch sein.
Maximale Leerraumquote von 50 Prozent
Für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen des elektronischen Handels sieht die PPWR ab 2030 grundsätzlich eine maximale Leerraumquote von 50 Prozent vor.
Bei der Berechnung des Leerraums werden auch Füllmaterialien berücksichtigt, beispielsweise:
- Luftpolster,
- Papierpolster,
- Schaumstoffe,
- Holzwolle,
- Styropor,
- sonstige Zwischenräume und Füllstoffe.
Damit kann ein Versandkarton nicht dadurch als besser ausgelastet gelten, dass der freie Raum mit Füllmaterial ausgefüllt wird.
Für Onlinehändler und Fulfilment-Dienstleister besteht erheblicher Anpassungsbedarf. Verpackungsgrößen, Kommissionierungsprozesse und automatische Verpackungssysteme müssen möglicherweise neu ausgerichtet werden.
Wiederverwendungsziele für Transportverpackungen
Art. 29 PPWR enthält Wiederverwendungsziele für verschiedene Verpackungskategorien. Für bestimmte Transport- und Verkaufsverpackungen müssen Wirtschaftsakteure grundsätzlich sicherstellen, dass ab 2030 ein bestimmter Anteil der verwendeten Verpackungen wiederverwendbar ist und innerhalb eines Wiederverwendungssystems eingesetzt wird. Für bestimmte Transportverpackungen sieht die PPWR grundsätzlich eine Quote von 40 Prozent vor.
Erfasst sein können unter anderem:
- Paletten,
- Kunststoffkisten,
- faltbare Kunststoffboxen,
- Eimer,
- Fässer,
- Kanister,
- Behälter verschiedener Größen,
- Umreifungs- und Schutzsysteme.
Für Transporte zwischen Standorten desselben Unternehmens oder zwischen verbundenen beziehungsweise Partnerunternehmen gelten teilweise weitergehende Anforderungen. Entsprechendes kann für Transporte zu anderen Unternehmen innerhalb desselben Mitgliedstaats gelten.
Die konkrete Einordnung setzt eine genaue Prüfung des Transportwegs, der Verpackungsart und der beteiligten Unternehmen voraus.
Getränkeverpackungen
Auch für bestimmte alkoholische und nicht alkoholische Getränke sieht die PPWR Wiederverwendungsziele vor. Vertreiber müssen künftig einen bestimmten Anteil ihrer Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen innerhalb eines Wiederverwendungssystems bereitstellen. Die PPWR enthält Ausnahmen und besondere Regelungen, etwa für bestimmte Getränkearten und kleinere Wirtschaftsakteure. Unternehmen sollten deshalb nicht nur ihr Verpackungsmaterial, sondern auch ihr konkretes Sortiment, die Vertriebswege und die Unternehmensgröße berücksichtigen.
Take-away-Angebote
Für Gastronomieunternehmen enthält die PPWR besondere Vorgaben zu Speisen und Getränken zum Mitnehmen. Endvertreiber müssen Verbrauchern grundsätzlich ermöglichen, eigene Behältnisse befüllen zu lassen. Außerdem sind schrittweise wiederverwendbare Alternativen anzubieten.
Für die praktische Umsetzung stellen sich insbesondere Fragen zu:
- Hygiene,
- Haftung,
- Information der Verbraucher,
- Rückgabe,
- Reinigung,
- Pfand,
- Platzbedarf,
- organisatorischen Abläufen.
Diese Vorgaben stehen neben bereits bestehenden nationalen Mehrwegangebotspflichten. Unternehmen müssen daher prüfen, wie europäische und nationale Regelungen zusammenwirken.
Berechnung und Nachweis der Mehrwegquoten
Die praktische Anwendung der Mehrwegziele hängt wesentlich von den europäischen Berechnungsmethoden ab. Die Europäische Kommission muss hierfür Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Pflicht, die Zielerreichung nachzuweisen, gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des maßgeblichen Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Damit steht fest, dass Unternehmen belastbare Daten über Verpackungsmengen, Verpackungsarten und Umläufe benötigen werden.
Relevante Daten können insbesondere sein:
- Anzahl der in Verkehr gebrachten Verpackungen,
- Anzahl wiederverwendbarer Verpackungen,
- Umlaufzahlen,
- Rücklaufquoten,
- Verluste und Beschädigungen,
- Einsatz innerhalb eines anerkannten Wiederverwendungssystems.
Unsere Einschätzung: Mehrweg ist nicht nur eine Beschaffungsfrage
Die Wiederverwendungsziele können nicht allein dadurch erfüllt werden, dass ein Unternehmen wiederverwendbare Verpackungen einkauft.
Erforderlich ist regelmäßig ein funktionierendes Wiederverwendungssystem. Dazu gehören:
- Rücknahme,
- Sammlung,
- Transport,
- Reinigung,
- Kontrolle,
- Reparatur,
- erneute Bereitstellung,
- Dokumentation der Umläufe.
Unternehmen müssen daher prüfen, ob ihre bestehenden Liefer- und Logistikstrukturen ein solches System ermöglichen.
Gerade bei grenzüberschreitenden Lieferketten kann die Umsetzung komplex sein.
Empfohlene Prüfungsschritte
Unternehmen sollten bereits jetzt:
- sämtliche betroffenen Verpackungsformate erfassen,
- potenziell verbotene Einwegverpackungen identifizieren,
- Leerraumquoten in Versand- und Transportverpackungen messen,
- bestehende Mehrwegverpackungen und Poolsysteme dokumentieren,
- innerbetriebliche und konzerninterne Transportwege analysieren,
- Verträge mit Logistik-, Verpackungs- und Pooldienstleistern überprüfen,
- technische und wirtschaftliche Alternativen entwickeln,
- die europäischen Durchführungsrechtsakte fortlaufend beobachten.
Wie wir Unternehmen unterstützen
Wir beraten Unternehmen bei:
- der Prüfung konkreter Verpackungsverbote,
- der Bewertung von Ausnahmen,
- der Berechnung und rechtlichen Einordnung von Leerraumquoten,
- der Bestimmung einschlägiger Wiederverwendungsziele,
- der Prüfung von Mehrweg- und Poolsystemen,
- der Gestaltung von Logistik- und Lieferverträgen,
- der Erstellung einer PPWR-Umsetzungsroadmap,
- der Kommunikation mit Behörden und Marktüberwachungsstellen.
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Leistungsseiten zum Abfallrecht und zum Umweltrecht.
Sie möchten klären, ob Ihre Verpackungen ab 2030 beschränkt sind oder welche Mehrwegziele Ihr Unternehmen erfüllen muss? Kontaktieren Sie uns. Wir prüfen Ihre Verpackungs-, Logistik- und Vertriebsstrukturen und entwickeln eine rechtlich belastbare Umsetzungsstrategie.
Unsere PPWR-Serie
Wir erläutern diese Anforderungen in unserer Beitragsserie zur PPWR im Einzelnen:
Teil 2: PFAS, Herstellerpflichten und Verpackungs-Compliance ab August 2026
Teil 3: Kompostierbarkeit und Verpackungsminimierung – neue Anforderungen ab 2028
Teil 4: Neue Kennzeichnungspflichten für Verpackungen ab 2028
Teil 5: Recyclingfähigkeit und Rezyklatquoten – was sich ab 2030 ändert
Teil 6: Verpackungsverbote, Leerraum und Mehrwegquoten ab 2030 (ab 6.10. online)
Teil 7: PFAS, Herstellerpflichten und Verpackungs-Compliance (ab 8.10. online)
Fundstellen
- Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 10 zur Verpackungsminimierung.
- Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 24 zur Leerraumquote.
- Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 25 in Verbindung mit Anhang V zu Beschränkungen bestimmter Verpackungsformate.
- Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 28 und 29 zu Wiederverwendungs- und Wiederbefüllungspflichten.
- Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 30 zur Berechnung der Wiederverwendungsziele.
