Ab August 2026 wird die PPWR praktisch relevant

Am 12. August 2026 beginnt die Anwendung der europäischen Verpackungsverordnung (PPWR). Für Unternehmen bedeutet dies nicht lediglich den Start einer Übergangsphase. Einzelne Verpflichtungen greifen bereits unmittelbar. Besonders relevant sind die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen sowie die neuen Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette.Einen Überblick über die gesamte Reform finden Sie in unserem Beitrag Neues Verpackungsrecht ab August 2026: Was Unternehmen jetzt prüfen müssen.

PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen

Besonders konkret ist Art. 5 Abs. 5 PPWR.

Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, grundsätzlich nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen – PFAS – erreicht oder überschritten werden.

Die PPWR unterscheidet dabei mehrere Grenzwerte, unter anderem für einzelne gezielt analysierte PFAS, die Summe bestimmter PFAS sowie den Gesamt-PFAS-Gehalt.Die Einhaltung der Anforderungen muss in der technischen Dokumentation nachgewiesen werden.Damit entsteht ein unmittelbarer Compliance-Bedarf für Unternehmen, die Lebensmittelverpackungen herstellen, importieren oder innerhalb ihrer Lieferkette verantworten.

Lieferantenerklärungen allein reichen nicht immer

Unternehmen sollten zunächst feststellen, welche ihrer Verpackungen überhaupt in den Anwendungsbereich fallen.Im zweiten Schritt ist zu klären, welche Materialinformationen bereits vorliegen und wie belastbar diese sind.

Das kann insbesondere Fragen aufwerfen zu:

  • Lieferantenerklärungen,
  • Materialspezifikationen,
  • Prüfberichten,
  • vertraglichen Informationspflichten,
  • Nachweisen über Gesamtfluorgehalte,
  • Änderungen der Materialzusammensetzung.

Rechtlich relevant ist dabei nicht nur, ob ein Unternehmen selbst PFAS verwendet. Entscheidend ist, ob die von ihm verantwortete Verpackung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Neue Verantwortlichkeiten in der Lieferkette

Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Erzeugern, Importeuren, Vertreibern und Herstellern.Diese Begriffe sind nicht austauschbar. Insbesondere der Begriff des Herstellers ist für die erweiterte Herstellerverantwortung von Bedeutung und kann je nach Vertriebsmodell auch Importeure oder Vertreiber erfassen.

Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen insbesondere überprüfen, ob die erforderliche Konformitätsbewertung durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt wurde.

Auch Vertreiber treffen Prüf- und Reaktionspflichten. Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht den einschlägigen Anforderungen entspricht, darf sie grundsätzlich nicht weiter auf dem Markt bereitgestellt werden, bevor die Konformität hergestellt ist.

Rückverfolgbarkeit wird zum Compliance-Thema

Die PPWR verpflichtet Wirtschaftsakteure außerdem dazu, gegenüber Marktüberwachungsbehörden bestimmte vor- und nachgelagerte Wirtschaftsakteure identifizieren zu können. Für Einwegverpackungen müssen entsprechende Informationen grundsätzlich fünf Jahre, für wiederverwendbare Verpackungen zehn Jahre verfügbar sein. Damit wird Verpackungs-Compliance zunehmend zu einem Thema der dokumentierten Lieferkette.

Unsere Einschätzung: Jetzt Verantwortungsmatrix erstellen

Unternehmen sollten die PPWR nicht ausschließlich an die Umwelt- oder Nachhaltigkeitsabteilung delegieren.

Betroffen sind regelmäßig auch:

  • Einkauf,
  • Produktentwicklung,
  • Qualitätsmanagement,
  • Vertrieb,
  • Logistik,
  • Compliance und
  • Rechtsabteilung.

Wir empfehlen, für die wesentlichen Verpackungsgruppen eine Verantwortungsmatrix zu erstellen:

Wer ist rechtlich verantwortlich?

Welche materiellen Anforderungen gelten?

Welche Nachweise liegen vor?

Von welchem Lieferanten stammen die erforderlichen Informationen?

Wer reagiert bei einer festgestellten Nichtkonformität?

Gerade bei Lebensmittelkontaktverpackungen sollte die PFAS-Compliance kurzfristig gesondert überprüft werden.

Wie wir unterstützen

Wir beraten Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung ihrer Rolle innerhalb der Verpackungslieferkette, der Prüfung von Hersteller- und Importeurspflichten sowie bei der Gestaltung der erforderlichen Compliance- und Vertragsstrukturen.

Fundstelle Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 5, Art. 15 bis 22 und Anhang VII.

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