Ab 2030 verschärft die europäische Verpackungsverordnung die Anforderungen an Verpackungsdesign und den Einsatz recycelter Kunststoffe. Unternehmen müssen ihre Verpackungsportfolios deshalb frühzeitig technisch und rechtlich bewerten.
Recyclingfähigkeit wird zur Marktzugangsvoraussetzung
Mit der europäischen Verpackungsverordnung wird die Recyclingfähigkeit einer Verpackung zunehmend zu einer Voraussetzung für ihre Verkehrsfähigkeit. Ab 2030 müssen Verpackungen grundsätzlich so gestaltet sein, dass sie stofflich recycelt werden können. Ergänzend gelten für Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestrezyklatanteile. Die Anforderungen betreffen nicht nur Verpackungshersteller. Sie können sich auf nahezu alle Unternehmen auswirken, die verpackte Produkte herstellen, importieren oder vertreiben. Einen Überblick über die gesamte Reform finden Sie in unserem Beitrag Neues Verpackungsrecht ab August 2026: Was Unternehmen jetzt prüfen müssen.
Was bedeutet „recyclingfähig“ nach der PPWR?
Die PPWR versteht Recyclingfähigkeit nicht nur als theoretische technische Möglichkeit.
Eine Verpackung muss zunächst nach den Grundsätzen des „Design for Recycling“ gestaltet sein. Materialwahl, Klebstoffe, Beschichtungen, Farben, Etiketten, Verschlüsse und Materialkombinationen müssen so ausgestaltet sein, dass die Verpackung einem Recyclingverfahren zugeführt werden kann. Darüber hinaus soll zunehmend berücksichtigt werden, ob Verpackungen tatsächlich in relevantem Umfang gesammelt, sortiert und recycelt werden.
Damit unterscheidet die PPWR zwischen:
- der konstruktiven Recyclingfähigkeit einer Verpackung und
- dem tatsächlichen Recycling in großem Maßstab.
Diese zweite Stufe gewinnt zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Bedeutung.
Recyclingfähigkeitsklassen
Die PPWR sieht Recyclingfähigkeitsklassen beziehungsweise Leistungsstufen vor.
Die Einstufung soll anhand harmonisierter Kriterien erfolgen. Maßgeblich wird sein, zu welchem Anteil eine Verpackung nach Gewicht recyclingfähig ist und ob ihre Gestaltung mit den europäischen Design-for-Recycling-Kriterien übereinstimmt. Die konkrete Methodik wird durch delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte weiter ausgestaltet.
Ab 2030 sollen grundsätzlich nur Verpackungen zulässig sein, die mindestens die erforderliche Recyclingfähigkeitsklasse erreichen. Ab 2038 verschärfen sich die Anforderungen weiter. Unternehmen sollten deshalb nicht allein darauf vertrauen, dass eine Verpackung nach heutiger Einschätzung „grundsätzlich recyclingfähig“ ist. Entscheidend wird die Einstufung nach der künftigen harmonisierten europäischen Methodik sein.
Der Stichtag 2030 steht unter einem Umsetzungsvorbehalt
Art. 6 PPWR verbindet den Beginn der Anforderungen teilweise mit dem Erlass der vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Für die praktische Fristenberechnung ist daher nicht nur der 1. Januar 2030 maßgeblich. Je nach konkreter Vorschrift kann ein späterer Zeitpunkt gelten, wenn die notwendigen europäischen Rechtsakte nicht rechtzeitig in Kraft treten.
Unternehmen sollten den 1. Januar 2030 gleichwohl als maßgeblichen Planungsstichtag behandeln.
Die Möglichkeit eines späteren rechtlichen Anwendungsbeginns sollte nicht dazu führen, notwendige Entwicklungs- und Umstellungsprozesse aufzuschieben.
Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen
Art. 7 PPWR schreibt ab 2030 verbindliche Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen vor.
Die Höhe hängt von der Verpackungskategorie ab. Die PPWR unterscheidet insbesondere zwischen:
- kontaktempfindlichen Verpackungen aus bestimmten Hauptmaterialien,
- sonstigen kontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen,
- Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff,
- sonstigen Kunststoffverpackungen.
Für das Jahr 2030 liegen die Mindestanteile je nach Kategorie grundsätzlich bei 10, 30 oder 35 Prozent. Für bestimmte Getränkeflaschen gilt ebenfalls ein gesonderter Wert.
Ab 2040 steigen die vorgeschriebenen Anteile deutlich an.
Für Unternehmen reicht es deshalb nicht aus, einen durchschnittlichen Rezyklatanteil über das gesamte Verpackungsportfolio auszuweisen. Die gesetzlichen Anforderungen knüpfen an die jeweilige Verpackungskategorie und die in der PPWR vorgesehene Berechnungssystematik an.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Die PPWR enthält Ausnahmen, insbesondere für bestimmte:
- Arzneimittelverpackungen,
- Medizinprodukte,
- In-vitro-Diagnostika,
- Säuglings- und Kleinkindernahrung,
- Gefahrgutverpackungen,
- kompostierbare Kunststoffverpackungen,
- Verpackungen mit sehr geringem Kunststoffanteil.
Ob eine konkrete Verpackung unter eine Ausnahme fällt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Ausnahmen sollten nicht vorschnell angenommen werden. Insbesondere ist zu unterscheiden, ob eine Verpackung vollständig ausgenommen ist oder ob lediglich bestimmte Anforderungen nicht gelten.
Nachweis und Berechnung des Rezyklatanteils
Der Rezyklatanteil muss nach einer unionsweit harmonisierten Methode berechnet und nachgewiesen werden.
Relevant werden unter anderem:
- Herkunft des recycelten Kunststoffs,
- Rückverfolgbarkeit,
- Zuordnung zu einzelnen Verpackungen oder Produktionsmengen,
- Massenbilanzierungsverfahren,
- Prüf- und Zertifizierungsunterlagen,
- Lieferantenerklärungen,
- technische Dokumentation.
Die Europäische Kommission hat die Methodik durch ergänzende Rechtsakte weiter zu konkretisieren.
Für Unternehmen entsteht dadurch eine neue Schnittstelle zwischen Umweltrecht, Produktrecht, Einkauf, Qualitätsmanagement und Lieferketten-Compliance.
Auswirkungen auf Verpackungskosten
Die neuen Anforderungen können Verpackungen verteuern.
Mögliche Kostentreiber sind:
- knapp verfügbare geeignete Rezyklate,
- Umstellung von Verpackungsmaschinen,
- neue Werkzeuge oder Formen,
- Materialprüfungen,
- Zertifizierungen,
- Änderungen bei Barriere- oder Hygieneeigenschaften,
- Anpassung von Lieferverträgen,
- Dokumentations- und Nachweispflichten.
Auf der anderen Seite kann eine bessere Recyclingfähigkeit künftig auch die Höhe der Beiträge im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung beeinflussen.
Die PPWR sieht eine Modulation der finanziellen Beiträge anhand der Recyclingfähigkeitsleistung vor. Schlecht recyclingfähige Verpackungen können dadurch nicht nur rechtlich problematisch, sondern auch wirtschaftlich nachteilig werden.
Unsere Einschätzung: Verpackungsportfolio nach Risiken ordnen
Unternehmen sollten ihr Verpackungsportfolio nicht pauschal, sondern risikobasiert untersuchen.
Besonders prüfungsbedürftig sind:
- mehrschichtige Verbundverpackungen,
- schwarze oder stark eingefärbte Kunststoffe,
- schwer trennbare Etiketten und Hüllen,
- großflächige Beschichtungen,
- problematische Klebstoffe,
- Verpackungen mit mehreren nicht trennbaren Materialien,
- Kunststoffverpackungen ohne belastbare Rezyklatnachweise,
- Lebensmittelkontaktverpackungen mit hohen Barriereanforderungen.
Wir empfehlen eine Priorisierung nach:
- Absatzmenge,
- regulatorischem Risiko,
- technischer Umstellungsdauer,
- wirtschaftlicher Bedeutung,
- Verfügbarkeit alternativer Materialien,
- vertraglicher Bindungsdauer.
Vertraglicher Anpassungsbedarf
Beschaffungs- und Lieferverträge sollten rechtzeitig an die neuen Anforderungen angepasst werden.
Regelungsbedarf besteht insbesondere zu:
- verbindlichen Materialanforderungen,
- garantierten Rezyklatanteilen,
- Nachweis- und Dokumentationspflichten,
- Änderungen der europäischen Berechnungsmethoden,
- Informationspflichten bei Materialänderungen,
- Audit- und Kontrollrechten,
- Kosten regulatorischer Anpassungen,
- Haftung und Freistellung,
- Rücknahme nicht konformer Verpackungen.
Langfristige Verträge sollten Änderungsklauseln enthalten, mit denen auf neue delegierte Rechtsakte, technische Kriterien und Berechnungsmethoden reagiert werden kann.
Wie wir Unternehmen unterstützen
Wir unterstützen Unternehmen bei:
- der rechtlichen Einordnung ihrer Verpackungen,
- der Erstellung einer PPWR-Risikomatrix,
- der Prüfung von Ausnahmen,
- der Bewertung technischer Unterlagen,
- der Gestaltung von Lieferanten- und Beschaffungsverträgen,
- der Entwicklung einer Umsetzungsstrategie bis 2030 und 2040,
- der Kommunikation mit Behörden und Marktüberwachungsstellen.
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zum Abfallrecht und zum Umweltrecht.
Sie möchten Ihr Verpackungsportfolio auf Recyclingfähigkeit und die künftigen Rezyklatquoten prüfen lassen?
Kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie bei einer rechtlich belastbaren und praktisch umsetzbaren PPWR-Roadmap.
Fon 040 – 69 63 83 680
Wir erläutern diese Anforderungen in unserer Beitragsserie zur PPWR im Einzelnen:
Teil 2: PFAS, Herstellerpflichten und Verpackungs-Compliance ab August 2026
Teil 3: Kompostierbarkeit und Verpackungsminimierung – neue Anforderungen ab 2028
Teil 4: Neue Kennzeichnungspflichten für Verpackungen ab 2028
Teil 5: Recyclingfähigkeit und Rezyklatquoten – was sich ab 2030 ändert
Teil 6: Verpackungsverbote, Leerraum und Mehrwegquoten ab 2030 (ab 6.10. online)
Teil 7: PFAS, Herstellerpflichten und Verpackungs-Compliance (ab 8.10. online)
Fundstellen
- Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 6 zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen.
- Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 7 zu Mindestrezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen.
- Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere die Anhänge II und III.
- Ergänzende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission sind bei der abschließenden Bewertung und Fristenberechnung zu berücksichtigen.
