2028 folgt die nächste Stufe der PPWR
Nach dem grundsätzlichen Anwendungsbeginn der europäischen Verpackungsverordnung im August 2026 folgt am 12. Februar 2028 ein weiterer wichtiger Stichtag. Betroffen sind insbesondere kompostierbare Verpackungen und Unternehmen, die Verkaufsverpackungen befüllen.
Zum Überblick: Neues Verpackungsrecht ab August 2026.
Neue Anforderungen an kompostierbare Verpackungen
Art. 9 PPWR enthält spezielle Vorgaben für kompostierbare Verpackungen. Bestimmte Verpackungen müssen ab dem 12. Februar 2028 mit den einschlägigen Anforderungen für die industrielle Kompostierung vereinbar sein.
Andere biologisch abbaubare Verpackungen müssen dagegen grundsätzlich für das stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen. Für Unternehmen ist deshalb die Bezeichnung „biologisch abbaubar“ oder „kompostierbar“ allein nicht ausreichend.
Entscheidend ist, welchem Verpackungstyp das konkrete Produkt rechtlich zuzuordnen ist und welcher Entsorgungsweg nach der PPWR vorgesehen ist.
Leerraum in Verkaufsverpackungen
Eine weitere praktisch relevante Regelung enthält Art. 24 Abs. 4 PPWR.
Bis zum 12. Februar 2028 müssen Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen befüllen, sicherstellen, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen erforderliche Mindestmaß beschränkt wird.
Dabei gilt grundsätzlich auch Raum, der mit Papier, Luftpolstern, Schaumstoff oder anderen Füllmaterialien ausgefüllt wird, als Leerraum. Die Regelung zielt damit nicht nur auf offensichtlich überdimensionierte Verpackungen.
Unternehmen müssen vielmehr begründen können, weshalb die konkrete Verpackungsgröße für Schutz, Transport, Hygiene oder andere legitime Verpackungsfunktionen erforderlich ist.
Unsere Einschätzung: Verpackungsgrößen technisch dokumentieren
Die neue Vorgabe dürfte insbesondere dort relevant werden, wo Verpackungsgrößen historisch gewachsen sind oder primär aus Marketinggründen gewählt wurden.
Unternehmen sollten daher nicht nur messen, wie viel Leerraum vorhanden ist.
Sie sollten dokumentieren, warum ein bestimmtes Verpackungsvolumen technisch erforderlich ist.
Sinnvoll kann eine Verbindung von rechtlicher und technischer Prüfung sein:
- Produktschutz,
- Transportanforderungen,
- Hygiene,
- maschinelle Verpackungsprozesse,
- Materialeigenschaften,
- notwendige Sicherheitsabstände.
Damit lässt sich später gegenüber Marktüberwachungsbehörden nachvollziehbar darlegen, weshalb eine konkrete Verpackung die PPWR erfüllt.
Schnittstelle zum Abfallrecht
Die Vorgaben zur Kompostierbarkeit zeigen besonders deutlich, dass Produkt- und Abfallrecht ineinandergreifen.
Eine Verpackung muss nicht nur bestimmte Materialeigenschaften besitzen. Sie muss auch mit den tatsächlich vorgesehenen Sammel-, Sortier- und Behandlungswegen kompatibel sein. Mehr zu unserer Beratung finden Sie unter Abfallrecht.
Wir unterstützen Unternehmen bei der rechtlichen Prüfung von Verpackungsportfolios und bei der Entwicklung einer belastbaren PPWR-Roadmap. Kontaktieren Sie uns.
Wir erläutern diese Anforderungen in unserer Beitragsserie zur PPWR im Einzelnen:
Teil 2: PFAS, Herstellerpflichten und Verpackungs-Compliance ab August 2026
Teil 3: Kompostierbarkeit und Verpackungsminimierung – neue Anforderungen ab 2028 (ab 25.8. online)
Teil 4: Neue Kennzeichnungspflichten für Verpackungen ab 2028 (ab 8.9. online)
Teil 5: Recyclingfähigkeit und Rezyklatquoten – was sich ab 2030 ändert (ab 22.9. online)
Teil 6: Verpackungsverbote, Leerraum und Mehrwegquoten ab 2030 (ab 6.10. online)
Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 9 und Art. 24.
