Einheitlichere Verpackungskennzeichnung in der Europäischen Union

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – die sogenannte Packaging and Packaging Waste Regulation oder PPWR – soll die Kennzeichnung von Verpackungen innerhalb der Europäischen Union vereinheitlichen. Bislang bestehen zwischen den Mitgliedstaaten teilweise erhebliche Unterschiede. Unternehmen, die ihre Produkte in mehreren europäischen Märkten vertreiben, müssen deshalb häufig unterschiedliche nationale Kennzeichnungsanforderungen beachten.

Die PPWR schafft hierfür einen gemeinsamen europäischen Rahmen. Verpackungen sollen künftig anhand harmonisierter Kennzeichnungen insbesondere Informationen über ihre Materialzusammensetzung und den vorgesehenen Entsorgungsweg vermitteln.

Einen Überblick über die Reform und die wichtigsten Anwendungszeitpunkte finden Sie in unserem Beitrag Neues Verpackungsrecht ab August 2026: Was Unternehmen jetzt prüfen müssen.

Welche Kennzeichnungen sieht die PPWR vor?

Art. 12 PPWR enthält mehrere unterschiedliche Kennzeichnungspflichten. Zu unterscheiden sind insbesondere:

  • die Kennzeichnung der Materialzusammensetzung,
  • die besondere Kennzeichnung kompostierbarer Verpackungen,
  • die Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen,
  • Informationen über Rezyklatanteile,
  • Informationen über den Rezyklatanteil biobasierter Kunststoffe,
  • Kennzeichnungen für getrennte Abfallsammelbehälter.

Die Anforderungen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Verbraucher sollen Verpackungen leichter dem richtigen Entsorgungsweg zuordnen können. Gleichzeitig sollen wiederverwendbare und kompostierbare Verpackungen besser erkennbar sein.

Kennzeichnung der Materialzusammensetzung

Verpackungen müssen künftig grundsätzlich mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen werden, aus der ihre Materialzusammensetzung hervorgeht. Die konkrete Gestaltung dieser Kennzeichnung wird nicht vollständig durch die PPWR selbst festgelegt. Die Europäische Kommission muss hierfür Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen insbesondere Form, grafische Ausgestaltung und technische Spezifikationen der Kennzeichnung bestimmt werden.

Die Kennzeichnungspflicht gilt daher nicht automatisch bereits mit dem allgemeinen Anwendungsbeginn der PPWR am 12. August 2026. Ihr konkreter Beginn hängt von dem Erlass und Inkrafttreten der vorgesehenen Durchführungsregelungen ab. Für Unternehmen ist diese Differenzierung wichtig: Die Pflicht ist rechtlich bereits angelegt, die abschließende operative Umsetzung kann aber erst erfolgen, wenn die harmonisierten Vorgaben vorliegen.

Besondere Kennzeichnung kompostierbarer Verpackungen

Für kompostierbare Verpackungen gelten besondere Anforderungen.

Die Kennzeichnung soll darauf hinweisen,

  • dass die Verpackung kompostierbar ist,
  • dass sie nicht für die Heimkompostierung geeignet ist, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist,
  • dass kompostierbare Verpackungen nicht in der Natur entsorgt werden dürfen.

Damit soll insbesondere verhindert werden, dass die Bezeichnung „kompostierbar“ als allgemeiner Hinweis auf eine problemlose Entsorgung missverstanden wird.

Weitere Informationen zu den materiellen Anforderungen finden Sie in unserem Beitrag PPWR 2028: Kompostierbarkeit und weniger Leerraum bei Verpackungen.

Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen

Wiederverwendbare Verpackungen müssen künftig besonders gekennzeichnet werden.

Zusätzlich sollen über einen QR-Code oder einen anderen standardisierten, offenen digitalen Datenträger weiterführende Informationen abrufbar sein. Dazu können insbesondere Angaben gehören zu:

  • der Wiederverwendbarkeit der Verpackung,
  • dem vorhandenen Wiederverwendungssystem,
  • Rückgabestellen,
  • Rückgabe- und Sammelwegen,
  • der Rückverfolgbarkeit der Verpackung.

Die PPWR verbindet damit die physische Kennzeichnung der Verpackung mit digitalen Informationen.

Für Unternehmen können sich daraus nicht nur gestalterische, sondern auch datenschutzrechtliche, technische und organisatorische Fragen ergeben. Zu klären ist etwa, wer die digitalen Informationen bereitstellt, aktualisiert und dauerhaft verfügbar hält.

Freiwillige Angaben zu Rezyklatanteilen

Unternehmen dürfen den Rezyklatanteil einer Verpackung grundsätzlich freiwillig kennzeichnen. Entsprechende Angaben müssen jedoch auf der durch die PPWR vorgesehenen Berechnungsmethode beruhen. Damit dürften allgemeine oder werbliche Aussagen wie „aus Recyclingmaterial“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltige Verpackung“ künftig noch stärker überprüfbar sein müssen.

Die PPWR steht insoweit in einem engen Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht und den europäischen Vorgaben gegen irreführende Umweltaussagen. Unternehmen sollten deshalb vermeiden, freiwillige Kennzeichnungen oder Nachhaltigkeitsaussagen zu verwenden, die nicht durch belastbare Daten und eine anerkannte Berechnungsmethode abgesichert sind.

Kennzeichnung der Abfallsammelbehälter

Nicht nur Verpackungen selbst, sondern auch Sammelbehälter für Verpackungsabfälle sollen harmonisierte Kennzeichnungen erhalten. Ziel ist, dass die Kennzeichnung auf der Verpackung mit der Kennzeichnung des jeweils vorgesehenen Abfallbehälters korrespondiert. Dadurch soll die getrennte Sammlung für Verbraucher einfacher und europaweit einheitlicher werden.

Wann gelten die Kennzeichnungspflichten?

Die verschiedenen Kennzeichnungspflichten beginnen nicht zwingend gleichzeitig.

Teilweise knüpft die PPWR den Anwendungsbeginn an:

  • den allgemeinen Anwendungsbeginn der Verordnung,
  • einen bestimmten Zeitraum nach Inkrafttreten der PPWR,
  • den Erlass eines Durchführungsrechtsakts,
  • einen bestimmten Zeitraum nach Inkrafttreten dieses Durchführungsrechtsakts,
  • den jeweils später eintretenden dieser Zeitpunkte.

Unternehmen sollten deshalb nicht mit einem einzigen allgemeinen „Kennzeichnungsstichtag“ arbeiten.

Erforderlich ist vielmehr eine differenzierte Fristenübersicht, die für jede konkrete Verpackungsart und Kennzeichnungspflicht den maßgeblichen Auslöser erfasst.

Unsere Einschätzung: Datenbasis jetzt schaffen, Layout später anpassen

Auch wenn einzelne grafische Vorgaben noch fehlen, sollten Unternehmen die Vorbereitung nicht vollständig zurückstellen.

Für eine spätere Umsetzung werden insbesondere folgende Informationen benötigt:

  • genaue Materialzusammensetzung,
  • verwendete Materialarten und Materialkombinationen,
  • Rezyklatanteile,
  • Kompostierbarkeit,
  • Wiederverwendbarkeit,
  • Zuordnung zu einem Wiederverwendungssystem,
  • vorgesehener Entsorgungsweg,
  • relevante Produkt- und Verpackungsvarianten.

Wer diese Daten erst erhebt, nachdem die grafischen Kennzeichnungsvorgaben veröffentlicht wurden, riskiert erheblichen Zeitdruck.

Aus unserer Sicht sollte die Umsetzung in zwei Schritten erfolgen:

1. Rechtliche und technische Bestandsaufnahme

Zunächst sollte ermittelt werden, welche Verpackungen von welcher Kennzeichnungspflicht betroffen sein werden und welche Daten bereits belastbar vorhanden sind.

2. Umsetzung nach Erlass der Durchführungsrechtsakte

Sobald die Europäische Kommission die verbindlichen Formate veröffentlicht hat, können Verpackungsgestaltung, Druckdaten und digitale Informationssysteme angepasst werden.

Auswirkungen auf bestehende Verpackungsbestände

Besondere praktische Fragen können bei Verpackungen mit langen Beschaffungszyklen oder großen Lagerbeständen entstehen.

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen:

  • wie lange vorhandene Verpackungsbestände voraussichtlich noch verwendet werden,
  • wann neue Druckaufträge erteilt werden,
  • ob Verpackungslayouts kurzfristig geändert werden können,
  • ob Lieferverträge Anpassungsklauseln enthalten,
  • wer die Kosten einer regulatorisch erforderlichen Umstellung trägt.

Je nach Ausgestaltung der Übergangsvorschriften kann außerdem zu unterscheiden sein zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der weiteren Bereitstellung einer Verpackung.

Bedeutung für Lieferantenverträge

Die Kennzeichnungspflichten sollten in Verträgen mit Verpackungsherstellern, Druckereien, Lieferanten und Lohnherstellern berücksichtigt werden.

Regelungsbedarf besteht insbesondere hinsichtlich:

  • der Lieferung vollständiger Materialdaten,
  • der Richtigkeit technischer Angaben,
  • der rechtzeitigen Anpassung von Druckdaten,
  • der Umsetzung harmonisierter Kennzeichnungen,
  • der Pflege digitaler Informationen,
  • der Kostenverteilung,
  • der Haftung bei fehlerhaften Kennzeichnungen,
  • der Verwendbarkeit bereits produzierter Bestände.

Die öffentlich-rechtliche Verantwortung kann durch solche Verträge nicht beliebig verlagert werden. Vertragliche Regelungen können jedoch Informations-, Mitwirkungs-, Freistellungs- und Regressansprüche absichern.

Wie wir Unternehmen unterstützen

Wir beraten Unternehmen bei:

  • der Bestimmung ihrer Pflichten nach der PPWR,
  • der rechtlichen Prüfung von Verpackungskennzeichnungen,
  • der Bewertung freiwilliger Umwelt- und Recyclingangaben,
  • der Gestaltung von Lieferanten- und Beschaffungsverträgen,
  • der Erstellung einer PPWR-Fristen- und Verantwortungsmatrix,
  • der Kommunikation mit Behörden und Marktüberwachungsstellen.

Sie möchten klären, welche Kennzeichnungspflichten für Ihre Verpackungen gelten und zu welchem Zeitpunkt diese umzusetzen sind?

Fundstellen

  • Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, insbesondere Art. 12.
  • Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 9 zu kompostierbaren Verpackungen.
  • Verordnung (EU) 2025/40, insbesondere Art. 11 zu wiederverwendbaren Verpackungen.
  • Verordnung (EU) 2025/40, Art. 71 zum Inkrafttreten und zur Anwendung.
  • Die noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zur harmonisierten Kennzeichnung sind bei der konkreten Fristenberechnung zusätzlich zu berücksichtigen.

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