Neues Verpackungsrecht ab August 2026: Was Unternehmen jetzt prüfen müssen

Am 12. August 2026 beginnt eine neue Phase des europäischen Verpackungsrechts. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt grundsätzlich unmittelbar, während das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz die nationalen Zuständigkeiten und Vollzugsstrukturen festlegt. Für Unternehmen beginnt damit zugleich eine mehrjährige Umstellungsphase mit weiteren wichtigen Stichtagen in den Jahren 2028 und 2030.

Neues Verpackungsrecht gilt ab 12. August 2026

Für Hersteller, Importeure, Händler und andere Unternehmen, die verpackte Waren in Deutschland oder der Europäischen Union bereitstellen, ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend.

Ab dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – die sogenannte Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – grundsätzlich unmittelbar. Gleichzeitig tritt in Deutschland das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft.

Das bisherige deutsche Verpackungsgesetz wird damit abgelöst. Die Strukturen der deutschen Herstellerverantwortung bleiben zwar in wesentlichen Teilen erhalten. Sie werden jedoch in ein unmittelbar geltendes europäisches Regelungssystem eingebettet und teilweise neu geordnet.

Für Unternehmen ist dabei wichtig: Der 12. August 2026 ist nicht der einzige relevante Stichtag. Die PPWR enthält eine Vielzahl gestaffelter Pflichten. Weitere wesentliche Anforderungen greifen insbesondere 2028 und 2030.

Wir erläutern diese Anforderungen in unserer Beitragsserie zur PPWR im Einzelnen:

Warum wird das Verpackungsrecht neu geregelt?

Die PPWR verfolgt einen deutlich umfassenderen Ansatz als das bisherige Verpackungsrecht. Es geht nicht mehr nur um Sammlung, Rücknahme und Verwertung bereits entstandener Verpackungsabfälle.

Verpackungen werden regulatorisch über ihren gesamten Lebenszyklus betrachtet. Das betrifft insbesondere ihre Gestaltung und Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Vermeidung unnötiger Verpackungen, Wiederverwendung und Wiederbefüllung sowie Kennzeichnung, Registrierung und Herstellerverantwortung.

Damit entwickelt sich das Verpackungsrecht zunehmend von einem klassischen Teilgebiet des Abfallrechts zu einem produktbezogenen Compliance-Regime.

Wer gilt als Hersteller?

Eine der praktisch wichtigsten Fragen bleibt die Bestimmung des verantwortlichen Herstellers.

Der verpackungsrechtliche Hersteller ist nicht zwingend das Unternehmen, das die Verpackung physisch produziert. Abhängig von Vertriebsweg, Niederlassung und konkreter Bereitstellung können insbesondere Erzeuger, Importeure oder Vertreiber als Hersteller einzuordnen sein.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern daher:

  • Importgeschäfte,
  • grenzüberschreitender Onlinehandel,
  • Handels- und Eigenmarken,
  • Lohnherstellung,
  • Dropshipping,
  • Fulfilment-Modelle und
  • konzerninterne Lieferbeziehungen.

Die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit kann nicht beliebig durch Vertrag einem anderen Unternehmen zugewiesen werden. Vertraglich geregelt werden können jedoch Informations-, Mitwirkungs-, Kosten-, Freistellungs- und Regresspflichten.

Vertiefend hierzu: PPWR ab August 2026: Herstellerpflichten, PFAS und Compliance.

Was müssen Unternehmen ab August 2026 beachten?

Unternehmen sollten zunächst klären:

  1. Welche Verpackungen werden in welchen Mitgliedstaaten bereitgestellt?
  2. Welche Konzerngesellschaft ist jeweils rechtlich verantwortlich?
  3. Wer ist Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Hersteller?
  4. Welche Registrierungs- und Herstellerverantwortungspflichten bestehen?
  5. Sind Systembeteiligung, Mengenmeldungen und Nachweise richtig organisiert?
  6. Welche künftigen Design-, Recycling- und Kennzeichnungsvorgaben betreffen das Portfolio?
  7. Liegen die notwendigen Material- und Konformitätsinformationen der Lieferanten vor?

Hinzu kommen bereits ab August 2026 konkrete stoffbezogene Anforderungen. Besonders relevant ist das Verbot bestimmter PFAS-Konzentrationen in Lebensmittelkontaktverpackungen.

2028: Die nächste Stufe der PPWR

Der nächste große Umsetzungsschritt folgt 2028.

Ab dem 12. Februar 2028 gelten insbesondere Anforderungen an bestimmte kompostierbare Verpackungen. Außerdem müssen Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen befüllen, den Leerraum grundsätzlich auf das für die Verpackungsfunktion erforderliche Mindestmaß beschränken.

Hinzu kommen neue europäische Kennzeichnungsvorgaben, deren konkreter Anwendungsbeginn teilweise von noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakten abhängt.

2030: Recyclingfähigkeit, Rezyklate und Mehrweg

Zum 1. Januar 2030 erreicht die PPWR eine weitere zentrale Umsetzungsstufe.

Relevant werden insbesondere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen, allgemeine Anforderungen an Gewicht und Volumen von Verpackungen, Beschränkungen bestimmter Verpackungsformate sowie Wiederverwendungsquoten.

Für viele Unternehmen werden diese Regelungen erhebliche Auswirkungen auf Einkauf, Verpackungsentwicklung, Logistik und Lieferverträge haben.

Unser dringender Rat: Nicht auf den jeweiligen Stichtag warten

Aus unserer Sicht liegt einer der wichtigsten Fehler darin, die einzelnen PPWR-Pflichten erst kurz vor ihrem jeweiligen Anwendungszeitpunkt zu prüfen.

Die PPWR ist zwar zeitlich gestaffelt. Die unternehmerischen Anpassungsprozesse sind es aber nicht automatisch.

Verpackungsdesign, Lieferantenwechsel, Materialumstellungen, Maschinenanpassungen, Produktfreigaben und Änderungen von Lieferverträgen können erhebliche Vorlaufzeiten benötigen.

Unternehmen sollten deshalb bereits jetzt eine PPWR-Roadmap erstellen:

Kurzfristig: Rollen, Registrierung, Herstellerverantwortung, PFAS und bestehende Compliance-Strukturen prüfen.

Bis 2028: Verpackungsportfolio auf Kompostierbarkeit, Kennzeichnung und unnötigen Leerraum untersuchen.

Bis 2030: Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Verpackungsminimierung, betroffene Verpackungsformate und Mehrwegsysteme strategisch vorbereiten.

Wie wir Unternehmen unterstützen

Die Umsetzung der PPWR ist nicht nur eine Frage des Abfallrechts. Sie betrifft Produktentwicklung, Einkauf, Vertrieb, Lieferketten, Vertragsgestaltung und betriebliche Compliance.

Wir beraten Unternehmen insbesondere bei:

  • der Einordnung als Hersteller, Erzeuger, Importeur oder Vertreiber,
  • der Prüfung konkreter Verpackungs- und Registrierungspflichten,
  • der rechtlichen Bewertung bestehender Verpackungsportfolios,
  • der Umsetzung neuer PPWR-Anforderungen,
  • der Gestaltung und Prüfung von Lieferanten- und Vertriebsverträgen,
  • der Kommunikation mit Behörden und Registrierungsstellen sowie
  • der Entwicklung einer rechtssicheren PPWR-Compliance-Struktur.

Sie möchten wissen, welche PPWR-Pflichten Ihr Unternehmen konkret treffen?
Wir prüfen Ihre Rolle innerhalb der Lieferkette, die betroffenen Verpackungen und die relevanten Umsetzungsfristen und entwickeln daraus eine auf Ihr Unternehmen zugeschnittene rechtliche Roadmap.

Fundstellen

  • Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. L 2025/40 vom 22. Januar 2025.
  • Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40.
  • BT-Drs. 21/5346.
  • BT-Drs. 21/6398.

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