Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigungen bei Windenergieanlagen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt in seinem Urteil vom 25.03.2026 (7 C 3.25) die Entscheidung des Oberveraltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.03.2025 (OVG 7 A 47/24): Auch bei einem gesetzlich eingeschränkten Prüfungsprogramm entfaltet die fingierte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung.

Worum ging es?

Eine Anlagenbetreiberin erhielt im Juni 2024 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen, beantragte jedoch noch vor der Errichtung eine Änderungsgenehmigung. Mangels einer fristgerechten Entscheidung der Behörde, trat die Genehmigung kraft Gesetztes als Fiktion ein. Dies bescheinigt die Behörde auch, erklärt jedoch, dass weitere Zulassungen separat einzuholen seien.

Ergebnis

Die Auffassung der Behörde wird von den Gerichten verneint. Die Konzentrationswirkung gilt auch bei eingeschränktem Prüfprogramm nach § 16b Abs. 8 BImSchG und bei der Genehmigungsfiktion nach § 16b Abs. 9 BimSchG. Zudem stellt die Fiktionsbescheinigung keinen Verwaltungsakt dar, weshalb es sich bei dem Hinweis der Behörde lediglich um eine Rechtsauffassung und nicht um eine anfechtbare Regelung handelt.

Auswirkungen

  • Gleichwertigkeit der Fiktion: Eine Genehmigungsfiktion entfaltet dieselbe Rechtskraft und Konzentrationswirkung wie ein aktiv erteilter Bescheid.
  • Keine „Splitterverfahren“: Betreiber müssen sich nach einer Typenänderung nicht mit einer Vielzahl von Behörden auseinandersetzten.
  • Rechtssicherheit: Der Wechsel auf modernere, effizientere Anlagentypen wird vereinfacht. Zudem wird der Handlungsspielraum der Behörden begrenzt, was der Rechtssicherheit dient.

Fazit

Das BVerwG stärkt die Konzentrationswirkung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen und sorgt somit für effizientere Verfahren. Dies dient der Beschleunigung der Energiewende, indem Doppelprüfungen und zusätzliche Genehmigungserfordernisse vermieden werden.

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