Gefälligkeitsplanung um Städtebau – Eine Frage der Planerforderlichkeit

Mit Beschluss vom 29.04.2025 (Az. 4 BN 23.24) hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt:
Gemeinden sind nicht verpflichtet, Bebauungspläne zugunsten einzelner Grundstückseigentümer aufzustellen oder anzupassen.

Die Bauleitplanung dient der geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 BauGB) – nicht der Durchsetzung individueller Bauinteressen. Ein subjektiver Anspruch auf „positive Planung“ besteht grundsätzlich nicht.

Aber: Die Abwägungspflicht bleibt. Private Belange müssen ermittelt und nachvollziehbar bewertet werden. Fehler im Abwägungsvorgang können weiterhin zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen.

Für Investoren bedeutet das: Wirtschaftliche Interessen allein reichen nicht. Erfolgreiche Projektentwicklung setzt belastbare städtebauliche Argumente und strategische Kommunikation mit der Kommune voraus.

Für Gemeinden heißt es: Planungshoheit ja – aber nur bei rechtssicherer Dokumentation.

Wer Planungsverfahren strategisch vorbereitet, reduziert Konflikte und Verzögerungen erheblich.

Wir beraten Kommunen, Projektentwickler und Unternehmen bundesweit zu Bauleitplanung und planungsrechtlichen Risiken.

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