Entprivilegierung von Batteriegroßspeichern?

So plötzlich wie die Privilegierung von Batteriegroßspeichern ab 1 MWh (BESS) in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB von wenigen Tagen beschlossen wurde und den Bundesrat passierte, so plötzlich könnte sie – jedenfalls in Teilen – auch schon wieder kassiert werden. Darüber wird nur zwei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes ernsthaft diskutiert.

Einige kritisieren, dass das Gesetz wegen des zeitlich äußerst komprimierten Gesetzgebungsverfahrens ein unausgegorener Schnellschuss sei. Gegenwind ist aber vor allem von Seiten der Netzbetreiber zu verorten, die eine nicht zu bewältigende Antragsflut befürchten. Insofern soll das umstrittene Merkmal der Netzdienlichkeit bei der „Nachbesserung“ des Gesetzes in den Vordergrund gerückt werden.

Wie weit die Maßnahmen zur Verbesserung des Gesetzes reichen werden, könnte sich schon vor Weihnachten zeigen. Eine rasche Antragstellung auf Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dürfte den Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nicht sichern, wenn während des Genehmigungsverfahrens die rechtlichen Grundlagen geändert werden.

Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie in einem anstehenden oder laufenden Genehmigungsverfahren von den Entwicklungen betroffen sind.

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