Neue Privilegierung von Großbatteriespeicher (BESS) im Außenbereich

Die Diskussion um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Großbatteriespeichern (Battery Energy Storage Systems – BESS) im Außenbereich war in den vergangenen Jahren von erheblichen Unsicherheiten geprägt. Höchst umstritten war insbesondere, ob Batteriespeicher als „ortsgebundene“ Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gelten, was von den Genehmigungsbehörden in den Ländern zum Teil uneinheitlich ausgelegt wurde. Diese Unsicherheiten führten in der Vergangenheit bei einer Vielzahl von Vorhaben zu teils erheblichen Problemen in der Umsetzung.
Der Debatte hat der Bundestag Donnerstag mit der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Drs. 21/2793) überraschend ein Ende gesetzt.

Neue Möglichkeiten durch § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

Zukünftig werden nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB n.F. Batteriespeicher mit einer Mindestspeicherkapazität von einer Megawattstunde im Außenbereich privilegiert. Zwar dürfen öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 1 BauGB dem Vorhaben weiterhin nicht entgegenstehen, die Hürden für eine Ablehnung sind jedoch erheblich gestiegen. Gleichzeitig erledigt sich mit der Novelle die Debatte um die „Ortsgebundenheit“ im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
Hinzu kommt, dass BESS zukünftig nach § 11c EnWG n.F. im überragenden öffentlichen Interesse stehen und der Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in entsprechende Schutzgüterabwägungen der Genehmigungsbehörden eingebracht werden muss.

Auswirkungen auf die Praxis – Mehr Rechtssicherheit?

Durch die Neuregelungen sollen Planungsverfahren erheblich erleichtert werden. Interessanterweise enthält der neue § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB auch weder Flächen- noch Kapazitätsgrenzen. Eine besondere Nähe zur Erzeugungsanlage ist nach der
Neufassung ebenso nicht notwendig. Gleichzeitig stellten CDU/CSU und SPD klar, dass man weiterhin an den Leitgedanken der Netzdienlichkeit und Standortbezogenheit festhalten und diese auch zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend gesetzlich
verankern wolle.
Dennoch löst die neue Regelung die grundsätzliche Spannung um die Thematik weitestgehend auf und schafft eine spürbare Rechtssicherheit für die Errichtung von BESS.

Wir beobachten das Verfahren weiterhin genau und stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!


#Batteriespeicher #EnWG #Bauplanungsrecht #Energiewende #BauGB
#ErneuerbareEnergien #BESS #Privilegierung

Nach oben scrollen