Unsere Kanzlei konnte für eine Mandantin einen wichtigen Erfolg im Bauplanungsrecht erzielen:
Nachdem die Baubehörde den Antrag auf ein zusätzliches Geschoss zunächst wegen einer im Bebauungsplan festgelegten Baugrenze abgelehnt hatte, konnten wir im Widerspruchsverfahren darlegen, dass die Voraussetzungen des § 31 BauGB vorlagen und die Festsetzungen in diesem Fall nicht gelten durften. Dadurch wurde schließlich die Baugenehmigung für die geplante Aufstockung erteilt.
Städtebauliche Vertretbarkeit nach § 31 II BauGB
Wir konnten in dem Verfahren insbesondere überzeugend erörtern, dass das Vorhaben städtebaulich vertretbar war. In der betreffenden Häuserzeile bestanden bereits zweigeschossige Gebäude, sodass sich die geplante Aufstockung harmonisch in das Ortsbild einfügt.
Darüber hinaus sind bei der Beurteilung nach § 1 VI BauGB auch private Belange zu berücksichtigen – so auch die Wohnbedürfnisse von Familien.
Zulassung nach § 31 III BauGB – Förderung von Wohnraum
Zudem konnte sich die Genehmigung auch auf § 31 III BauGB stützen. Hamburg gilt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, sodass Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus erleichtert möglich sind. Die Aufstockung erfüllt genau diesen Zweck und beeinträchtigt dabei keine öffentlichen Belange – im Gegenteil: Sie trägt zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums bei.
Fazit
Die Baubehörde musste der Argumentation schließlich folgen und unsere Mandantin erhielt die begehrte Baugenehmigung.
Der Fall zeigt, dass sich ein gründlich begründeter Widerspruch lohnen kann: Bebauungspläne sind nicht in Stein gemeißelt, und insbesondere im angespannten Wohnungsmarkt kann die rechtliche Prüfung von Funktionslosigkeit und städtebaulicher Vertretbarkeit entscheidend sein.
Wer mit einer ablehnenden Baugenehmigung konfrontiert ist, sollte den Bescheid nicht vorschnell akzeptieren. Gerade im Widerspruchsverfahren können sich durch fundierte rechtliche Argumentation reale Chancen auf Erfolg ergeben. Sprechen Sie uns gerne für eine persönliche Beratung an!
