Einführungserlass zur überarbeiteten LAGA-Mitteilung 23 in Schleswig-Holstein

Neue Regelungen zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle ab dem 01.04.2025

Mit dem Einführungserlass vom 21.03.2024 zur LAGA-Mitteilung 23 „Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle“ treten zum 01.04.2025 nun auch in Schleswig-Holstein wesentliche Änderungen im abfallrechtlichen Vollzug in Schleswig-Holstein in Kraft. Ziel ist die sichere und umweltgerechte Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse.

🔹 Wichtige Neuerung zum 01.04.2025 in S-H:
✔ Kleinmengenregelung: Mineralische Bau- und Abbruchabfälle bis 10 m³, die keiner Vorerkundung oder Untersuchung unterzogen wurden, gelten als „gering asbesthaltig“ und sind grundsätzlich auf einer Deponie zu entsorgen.
✔ Nachweispflicht zur Asbestfreiheit: Bei Bauwerken, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, ist ein Nachweis über die Asbestfreiheit erforderlich. Ohne diesen gilt eine Regelvermutung für Asbest.
✔ Ausnahmen von der Deponierungspflicht: In besonderen Fällen kann eine Verwertung gering asbesthaltiger Abfälle vor Ort erfolgen – dies erfordert jedoch eine behördliche Erlaubnis und eine umfassende Dokumentation.
✔ Strengere Kontrollen in Bauschuttrecyclinganlagen: Betreiber müssen sicherstellen, dass nur nachweislich asbestfreie Abfälle angenommen und verwertet werden.

⚠ Fehlende Nachweise oder eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung können zu behördlichen Maßnahmen und Sanktionen führen.


Für Unternehmen der Bau- und Abbruchbranche, Entsorgungsbetriebe sowie Bauherren ergeben sich erhebliche neue Anforderungen. Wer sich noch nicht damit auseinandergesetzt hat, sollte dies schnellstmöglicjh Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen ist daher dringend geboten.
📩 Wir beraten und unterstützen Sie gern bei der rechtssicheren Umsetzung. Kontaktieren Sie uns gerne!


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