In einem aktuellen Urteil (Az. 1 LC 131/24) stellt das OVG Niedersachsen klar, dass ein Betrieb, der über mitgezogene Nutzungen hinaus auch nicht-landwirtschaftliche Betriebszweige betreibt, nicht pauschal als „auch landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne einer einheitlichen Betrachtung bewertet werden darf. Eine Privilegierung für Außenbereichsvorhaben ist demnach nur dann möglich, wenn der Betrieb insgesamt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt – insbesondere dass der für die Tierhaltung benötigte Futterbedarf überwiegend auf eigenem Land erzeugt wird. Werden gewerbliche Nutzungen integriert, führt dies regelmäßig zum Wegfall der Privilegierung, selbst wenn frühere Genehmigungen vorliegen. Ausnahmen bestehen nur, wenn zusätzliche Nutzungen organisatorisch und hoheitlich vollständig abgetrennt sind.
Praxishinweis:
Mischbetriebe mit differierenden Nutzungsformen (landwirtschaftlich vs. gewerblich) sollten genau prüfen, ob die privilegierten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Abgrenzung zwischen Flächenbewirtschaftung und Tierhaltung ist zentral; außerhalb klar definierter Fallgruppen drohen baurechtliche Einschränkungen. Sprechen Sie uns gern an!
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OVG Niedersachsen: Privilegierung von landwirtschaftlichen Betrieben bei Außenbereichsvorhaben eingeschränkt
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admin
/ September 2, 2025
