BGH: Baukostenzuschüsse für Batteriespeicher zulässig – Keine Sonderbehandlung für Speicherbetreiber

Der Kartellsenat des BGH stellte gestern klar: Netzbetreiber dürfen für den Anschluss von Batteriespeichern (BESS) einen Baukostenzuschuss (BKZ) nach dem Leistungspreismodell verlangen.

Hintergrund: Streit um Baukostenzuschuss für Batteriespeicher

Eine Betreiberin von BESS in ganz Deutschland, wollte 2021 eine Anlage an ein örtliches Verteilernetz anschließen lassen. Es handelte sich um einen rein netzgekoppelten Speicher ohne Eigenverbrauch vor Ort. Der Netzbetreiber forderte einen BKZ. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

BGH: Kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

Der BGH entschied, dass keine abweichende Behandlung von Batteriespeichern bei der Erhebung von BKZ angezeigt ist. Der BKZ diene vor allem dazu, Netzausbaukosten verursachergerecht zuzuordnen und eine Überdimensionierung von Netzanschlüssen zu vermeiden. Er habe somit eine klare Lenkungsfunktion: Je höher der angefragte Leistungsbedarf, desto höher der Zuschuss. Diese Logik gelte für BESS, da auch sie dem Netz Strom entnehmen und Kapazitäten beanspruchen, unabhängig davon, ob sie später Strom zurückspeisen.
Zwar erkannte der BGH an, dass BESS netzdienliche Effekte haben können. Doch entscheidend sei, ob und wie diese Effekte dem konkret betroffenen Verteilernetz zugutekommen. Das zu beurteilen, liege im Ermessen des Netzbetreibers. Einzelfallbezogene Versprechen des Speicherbetreibers reichen nicht aus, um den BKZ zu umgehen.

Unionsrecht steht Baukostenzuschuss nicht entgegen

Der BKZ steht auch mit europarechtlichen Vorgaben aus der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und -verordnung im Einklang. Damit soll zwar die Energiespeicherung gefördert werden. Den Regulierungsbehörden bleibt jedoch Umsetzungsspielraum. Es bestünde kein unmittelbares Verbot für BKZ. Im Gegenteil: Der BGH betonte, dass BESS bereits durch andere Regelungen gefördert würden. Eine zusätzliche Privilegierung über den BKZ hinaus wäre nicht gerechtfertigt und würde letztlich zu Lasten der Letztverbraucher gehen.

Fazit: Mehr Klarheit, aber höhere Hürden für Speicherprojekte

Die BGH-Entscheidung bringt lang erwartete Rechtssicherheit für die Speicherbranche. Für Projektentwickler bedeutet das: BKZ müssen künftig vor allem bei hohen Anschlussleistungen als wesentlicher Kostenfaktor fest einkalkuliert werden.
Gleichzeitig betont der BGH den Ermessensspielraum der Netzbetreiber bei der Beurteilung der Netzdienlichkeit. Da es keine einheitlichen Maßstäbe gibt, wird die Wahl des Standorts für Speicherprojekte künftig noch wichtiger, auch wegen erwartbaren unterschiedlichen Handhabung durch die über 850 Verteilnetzbetreiber in Deutschland.

Die vollständigen Entscheidungsgründe bleiben abzuwarten, klar ist aber schon jetzt: Die Anforderungen an wirtschaftlich tragfähige Batteriespeicherprojekte steigen weiter.

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