Emissionshandelsrecht – Erleichterung für die Aluminiumindustrie? Verschärfungen für die Stahl- und Eisenindustrie?

Es scheint, als sei es niemandem aufgefallen! Aber der nationale Gesetzgeber hat die Vorgaben EU-Emissionshandelsrichtlinie scheinbar irrtümlich im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt. Denn die nationale Rechtsgrundlage bezieht in der am 6.3.2025 in Kraft getretenen Fassung die Emission perfluorierter Kohlenwasserstoffe (PFC) bei Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen in den Anwendungsbereich des TEHG ein (TEHG, Anhang – Abschnitt 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abschnitt 2 Nr 11). Dagegen sind diese Emissionen nach dem Wortlaut des TEHG bei Anlagen zur Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid nicht einbezogen.

Dies würde bedeuten, dass Überwachungspläne und die darauf basierende Berichterstattung angepasst werden müssen. Die meisten Unternehmen wird dies kalt erwischen, denn das TEHG steht insoweit nicht mit den zuvor bereits bekannten Vorgaben aus der novellierten EU-Emissionshandelsrichtlinie – Grundlage für die Novelle des TEHG – überein.

Die novellierte EU-Emissionshandelsrichtlinie 2023/95/EU ändert den Anhang I der ursprünglichen Richtlinie 2003/87/EG unter anderem wie folgt: „Die siebte Zeile enthält folgende Fassung:
„Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid | Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)““ Für andere Tätigkeiten bezieht die EU-Emissionshandelsrichtlinie die Emissionen von PFC nicht in den Anwendungsbereich ein.

Umso erstaunlicher, dass sich bisher weder Verbände noch die betroffenen Unternehmen öffentlich zu diesem Umstand geäußert haben.

Gern unterstützen wir Sie bei der Frage, wie mit diesem Umstand umzugehen ist. Sprechen Sie uns gern an.

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