👉 Was ist das kommunale Vorkaufsrecht?
Städte und Gemeinden können nach §§ 24 ff. BauGB unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Grundstücke ausüben.
Das bedeutet: Beim Verkauf eines Grundstücks kann die Kommune in den Kaufvertrag eintreten und das Grundstück selbst erwerben — etwa um städtebauliche Ziele zu sichern.
Was hat das BVerwG entschieden?
Am 17.06.2025 (Az. 4 C 3.24 & 4 C 4.24) stellte das Bundesverwaltungsgericht klar:
Auch wenn Verkäufer- und Käuferseite bei einem Grundstücksgeschäft jeweils von derselben natürlichen Person beherrscht werden (hier: Einpersonen-GmbH & Co. KGs), liegt ein Kaufvertrag mit einem Dritten i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB i.V.m. § 463 BGB vor.
Eine rein wirtschaftliche Betrachtung auf Gesellschafterebene — wie von den Vorinstanzen angenommen — ist dabei nicht zulässig.
Praxisrelevanz:
Gestaltungen, die das kommunale Vorkaufsrecht durch „interne“ Übertragungen an neugegründete Gesellschaften umgehen sollen, stoßen künftig auf enge rechtliche Grenzen.
Projektentwickler und Unternehmen sollten entsprechende Transaktionen sorgfältig prüfen.
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