BVerwG konkretisiert kommunales Vorkaufsrecht: Keine Umgehung durch „interne“ Verkäufe zwischen verbundenen Gesellschaften

Was ist das kommunale Vorkaufsrecht?
Städte und Gemeinden können nach §§ 24 ff. BauGB unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Grundstücke ausüben.
Das bedeutet: Beim Verkauf eines Grundstücks kann die Kommune in den Kaufvertrag eintreten und das Grundstück selbst erwerben — etwa um städtebauliche Ziele zu sichern.

Was hat das BVerwG entschieden?

Am 17.06.2025 (Az. 4 C 3.24 & 4 C 4.24) stellte das Bundesverwaltungsgericht klar:
Auch wenn Verkäufer- und Käuferseite bei einem Grundstücksgeschäft jeweils von derselben natürlichen Person beherrscht werden (hier: Einpersonen-GmbH & Co. KGs), liegt ein Kaufvertrag mit einem Dritten i.S.d. § 28 Abs. 2 S. 2 BauGB i.V.m. § 463 BGB vor.

Eine rein wirtschaftliche Betrachtung auf Gesellschafterebene — wie von den Vorinstanzen angenommen — ist dabei nicht zulässig.

Praxisrelevanz:
Gestaltungen, die das kommunale Vorkaufsrecht durch „interne“ Übertragungen an neugegründete Gesellschaften umgehen sollen, stoßen künftig auf enge rechtliche Grenzen.
Projektentwickler und Unternehmen sollten entsprechende Transaktionen sorgfältig prüfen.

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