Gebäuderichtlinie (EPBD)

Die Verpflichtung nach § 71a Gebäudeenergiegesetz (GEG), Anlagen mit einer tatsächlichen Nennleistung von über 290 kW bis zum 31.12.2024 mit Systemen zur Gebäudeautomation auszustatten, sorgt aktuell für zahlreiche Fragen bei unseren Mandanten. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Gebäudeeigentümern, Wärmenetzbetreibern und weiteren Beteiligten stellt hierbei eine zentrale Herausforderung dar. Nach § 8 Abs. 2 GEG können auch Dritte im Rahmen ihres Wirkungskreises für die Einhaltung des GEG verantwortlich sein, was die Klärung der Verantwortlichkeiten erschwert.

Auch über 2024 hinaus bleibt das Thema relevant: Die Novellierung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) sieht eine Ausweitung der Automatisierungspflicht auf Anlagen mit einer Nennleistung ab 70 kW vor, die bis zum 31.12.2029 umgesetzt werden muss. Damit werden in Zukunft noch mehr Anlagen und Akteure von den Regelungen betroffen sein. Netzbetreiber sollten sich daher frühzeitig mit den neuen Auflagen auseinandersetzen, um die Zusammenarbeit mit Gebäudeeigentümern und weiteren Partnern zu planen.

Insofern ist es mit Blick auf die Jahreswende von großer Bedeutung, proaktiv auf die kommenden Veränderungen zu reagieren und bereits jetzt die Weichen zu stellen. So kann gewährleistet werden, dass langfristig sowohl die Compliance eingehalten wird als auch operative Herausforderungen effizient bewältigt werden.

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